Richtet der Arbeitgeber eine Geburtstagsfeier für den Arbeitnehmer aus oder übernimmt er die Kosten für dieses Fest, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer hierdurch eine objektive Bereicherung erfahren hat. Eine solche ist dann nicht gegeben, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Ob ein Fest des Arbeitgebers oder aber eines des Arbeitnehmers vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.[1]

Ein Fest des Arbeitgebers liegt grundsätzlich vor, wenn

  • der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt,
  • die Gästeliste nach beruflichen Gesichtspunkten bestimmt wird,
  • die Feier in den Geschäftsräumen ausgerichtet wird und
  • das Fest insgesamt den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung hat.

110-EUR-Freigrenze

Aufwendungen, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen oder private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann dieser im Rahmen der 110-EUR-Freigrenze nicht steuerbar und damit und beitragsfrei bleiben.[2] Betragen danach die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmender Person pro Veranstaltung nicht mehr als 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), führen sie nicht zu Arbeitslohn.

 
Achtung

Freigrenze beachten

Es handelt sich hier um eine Freigrenze. Im Gegensatz zu einem Freibetrag wird bei Überschreiten der 110 EUR um nur 0,01 EUR der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig und nicht nur der übersteigende Teil.

Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmende Person betragen. Der Teil der Aufwendungen, der auf eingeladene Kollegen, Geschäftspartner u. ä. Personen entfällt, gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers, da es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberfest anlässlich runden Geburtstags eines Außendienstmitarbeiters

Anlässlich des 50. Geburtstags des Außendienstleiters lädt der Arbeitgeber die wichtigsten Kunden, die Mitarbeiter der Vertriebsabteilung und die von der Ehefrau gemeldeten privaten Freunde ein. Das Fest findet auf einem vom Arbeitgeber angemieteten Party-Schiff statt. Die Gesamtkosten pro Gast betragen 90 EUR brutto.

Ergebnis: Der betriebliche Veranstaltungscharakter steht hier im Vordergrund. Der Arbeitgeber lädt ein und es kommen überwiegend Kunden und Arbeitskollegen. Das heißt, die Gästeliste ist weitgehend beruflich angelegt. Auch die eingeladenen Freunde und Verwandten sind aus steuerlicher Sicht unproblematisch, weil die 110-EUR-Freigrenze pro Person grundsätzlich eingehalten wird.

 
Hinweis

Geburtstagsfeier = Betriebsveranstaltung?

In einem BMF-Schreiben[4] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ehrungen einzelner Arbeitnehmer keine Betriebsveranstaltungen sind. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR sind weiterhin anzuwenden, d. h. im Falle der Geburtstags- bzw. Jubiläumsfeier gilt die 110-EUR-Freigrenze weiterhin.

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