Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber auch gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren außer der sachgerechten Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentliche Steuerschuldner ist; ggf. muss er auch von eigenen steuerlichen Rechtsbehelfen gegen den sich gegen den Arbeitgeber richtenden Haftungsbescheid Gebrauch machen; der Arbeitgeber muss in aller Regel den Arbeitnehmer von einer drohenden und geschehenen Nachversteuerung unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, selbst zu ihrer Abwehr tätig zu werden.[1] Eine schuldhaft falsche Berechnung der Steuern verpflichtet den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens.[2]

Die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur im Lohnabzugsverfahren verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz nach § 826 BGB vorliegen.[3] Der Arbeitgeber hat auch dann für zurückliegende Zeiten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wenn ihm die zur Versicherungspflicht führende Zweitbeschäftigung seines Teilzeit-Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unbekannt gewesen ist.[4] Hat der Arbeitgeber fahrlässig von dem zweiten Beschäftigungsverhältnis nichts erfahren (z. B. durch Unterlassen entsprechender Nachfrage beim Arbeitnehmer), so kann er den Arbeitnehmeranteil nur in der nächsten Lohnzahlungsperiode einbehalten; erhält er erst später positive Kenntnis, ist es zu spät für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitnehmer.[5]

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitgeberanteil in solchen Fällen selbst dann nicht vom Arbeitnehmer als Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich vereinbarte Anzeigepflicht über den Beginn eines zweiten Teilzeitarbeitsverhältnisses verletzt hat.[6]

[2] BAG, Urteil v. 17.3.1960, 5 AZR 395/58.
[5] Ausnahme bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Arbeitnehmer nach § 826 BGB.

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