Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen u. a. folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:[1]

  • den Familien- und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,
  • das Geburtsdatum,
  • bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,
  • die Anschrift,
  • den Beginn und das Ende der Beschäftigung,
  • den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,
  • das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese bei Dritten zu kennzeichnen,
  • die Beschäftigungsart,
  • die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
  • das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie keine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz besteht,
  • das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwendende Gefahrtarifstelle und die jeweilige zeitliche Zuordnung,
  • den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG,
  • den Beitragsgruppenschlüssel,
  • die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, jeweils nach Beitragsgruppen getrennt,
  • die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den vorstehend geforderten Aufzeichnungen nicht enthalten sind,
  • bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Ausland,
  • das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen.

In Fällen, in denen Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen bestehen, sind diese durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden.

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