Rz. 162

Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Stpfl. neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort (dem Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte) einen eigenen Familienhaushalt an einem anderen Ort (dem Ort des Familienhaushalts) unterhält. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn außerhalb des Beschäftigungsorts (Rz. 185) eine Wohnung unterhalten wird, die den Anforderungen an einen Familienhaushalt genügt (Rz. 167ff.), und wenn dieser Haushalt dem Stpfl. nach steuerlichen Grundsätzen zuzurechnen ist, weil sich der Stpfl. an diesem Haushalt sowohl durch persönliche als auch durch (finanzielle) Mitwirkung beteiligt[1] (Rz. 173). Ab Vz 2014 ist der eigene Hausstand in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG definiert. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

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