Rz. 185

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Stpfl. neben der Familienwohnung eine (weitere) Wohnung am Ort seiner Tätigkeit unterhält, von der aus er regelmäßig seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Diese Wohnung am Tätigkeitsort darf nicht der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. sein, also nicht seine Familienwohnung, und zwar selbst dann nicht, wenn er neben dieser Familienwohnung noch eine weitere Wohnung (z. B. die frühere Familienwohnung) unterhält.[1] Nur dann ist die typischerweise zu Mehraufwendungen führende Situation gegeben, dass Familienwohnung und Wohnung, von der aus die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, auseinanderfallen (Rz. 159).[2]

Hat der Stpfl. mehrere erste Tätigkeitsstätten bei mehreren Arbeitgebern , kann eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn sich eine dieser ersten Tätigkeitsstätten am Ort seines Familienhaushalts befindet, die zweite erste Tätigkeitsstätte aber so weit davon entfernt, dass er sie von dem Familienhaushalt aus nicht regelmäßig aufsuchen kann.[3]

Am Beschäftigungsort muss eine Wohnung unterhalten werden; darunter ist jede Unterkunft zu verstehen, die dem Stpfl., z. B. aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung steht und die seine Wohnbedürfnisse angemessen befriedigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Wohnung nicht der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ist, eine einfache Wohngelegenheit reicht daher regelmäßig aus. Es kommt regelmäßig nicht darauf an, ob die Wohnung am Arbeitsort nach Größe und Einrichtung einen gewissen Mindeststandard aufweist.[4] Daher kann auch eine Gemeinschaftsunterkunft eine Wohnung i. d. S. sein.[5] Es ist unerheblich, ob der Stpfl. diesen zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft.[6] Denn es kommt allein darauf an, ob der zweite Haushalt am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Dies ist daran zu messen, ob der Stpfl. den Haushalt gegründet hat, um von dort aus seine erste Tätigkeitsstätte schnell und unmittelbar aufsuchen zu können. Andere, auch private Motive spielen keine Rolle. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt die berufliche Veranlassung. Ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen, der nicht fest stationiert ist, ist aber keine "Wohnung" i. d. S.[7] Keine Wohnung ist auch ein Hotelzimmer, das tageweise angemietet wird, auch wenn immer wieder dasselbe Hotelzimmer benutzt wird.[8]

Der Stpfl. muss in der Weise Verfügungsgewalt über die Wohnung haben, dass sie geeignet ist, seine Wohnbedürfnisse am Tätigkeitsort zu befriedigen. Auf welchen Rechtsverhältnissen dies beruht, ist demgegenüber unbeachtlich. Der Stpfl. kann diese Wohnung auch von seinem Ehegatten zu marktgerechten Bedingungen mieten; dies stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) dar.[9]

Ohne Bedeutung ist es, wie häufig der Stpfl. in dieser Wohnung übernachtet; es ist nicht erforderlich, dass er dies die Mehrzahl der Wochentage tut.[10] Diese Frage hat nur auf die Höhe der Werbungskosten Auswirkung.

 

Rz. 186

Die Wohnung muss am Beschäftigungsort, dem Ort, an dem der Stpfl. seine erste Tätigkeitsstätte hat, belegen sein (Rz. 167). Damit ist jedoch nicht die gleiche politische Gemeinde gemeint, sondern ein Ort, der sich in einer solchen räumlichen Nähe zum Beschäftigungsort befindet, dass der Stpfl. von dieser Wohnung aus täglich den Beschäftigungsort aufsuchen kann und dies auch tut.[11] Der Beschäftigungsort braucht keine "politische Gemeinde" zu sein; Beschäftigungsort ist der Ort, an dem der Stpfl. an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Auch die Umgebung zur politischen Gemeinde, in der sich seine erste Tätigkeitsstätte befindet, reicht aus, wenn der Stpfl. von hier aus zur ersten Tätigkeitsstätte fährt.[12] Es ist die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz an seinerersten Tätigkeitsstätte aufsuchen zu können.[13] Der Arbeitnehmer wohnt in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine erste Tätigkeitsstätte täglich in zumutbarer Weise aufsuchen kann.[14] Wohnt der Stpfl. an dem Beschäftigungsort selbst[15], kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, da dann die typische Aufspaltung zwischen Familienhaushalt und Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt. Ein Soldat hat seine Wohnung am Beschäftigungsort in der Kaserne[16], ein Gleisbauarbeiter kann sie im Gleisbauzug haben.[17]

 

Rz. 187

Schließlich muss die Wohnung von dem Stpfl. unterhalten werden, d. h. er muss die Verfügungsgewalt (kraft Eigentums, Mietvertrags o. Ä.) über die Wohnung haben. Keine Werbungskosten mangels eigener Aufwendungen liegen daher vor, wenn ein anderer als der Stpfl. (Elter...

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