Rz. 159

Die gesetzliche Regelung soll Mehraufwendungen erfassen, die typischerweise auftreten, wenn der Stpfl. aus beruflichen Gründen nicht in der Familienwohnung wohnen kann. Liegen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands so weit auseinander, dass der Stpfl. zumutbarerweise nicht täglich seine Beschäftigungsstätte von der Familienwohnung aus aufsuchen kann, entstehen ihm typischerweise Mehraufwendungen. Diese Aufwendungen sind nach ihrem Grund gemischt veranlasste Aufwendungen. Zwar beginnt nach den positiven Regelungen des EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG) die berufliche Sphäre nicht am "Werkstor"; vielmehr hat die Fahrt zur Tätigkeitsstätte eine berufliche Veranlassung. Andererseits ist aber die Wahl des Orts, an dem der Hausstand begründet wird, privat veranlasst. Fallen Wohnort und Tätigkeitsort auseinander, so handelt es sich bei den "Mobilitätskosten" somit um Kosten im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung.[1] Der Abzug dieser Kosten als Werbungskosten könnte unter Wahrung der Folgerichtigkeit der Steuergesetze nur ausgeschlossen werden, wenn generell bestimmt würde, dass die berufliche Sphäre erst am "Werkstor" beginnt. Auch dann wären aber Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die unabwendbar bestehen, also in Fällen, in denen der Stpfl. sie nicht durch Verlegung des Hausstands an den Arbeitsort vermeiden kann (Fälle der "Kettenabordnung" und der beiderseits an verschiedenen Orten berufstätigen Ehegatten).

Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass aus beruflichen Gründen eine Aufspaltung zwischen Wohnung am Tätigkeitsort und Familienwohnung eintritt.[2] Soweit diese typische Konstellation nicht besteht, sind die Regeln über doppelte Haushaltsführung nicht anwendbarz. B. dann nicht, wenn sich am Tätigkeitsort der Familienhaushalt befindet, da dann die geschilderte Aufspaltung ohne Weiteres nicht vorliegt.

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