Rz. 188

Die Begründung der doppelten Haushaltsführung muss beruflich, sie darf nicht privat veranlasst sein, d. h. das auslösende Moment ist in der beruflichen Sphäre des Stpfl. zu finden. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich oder privat veranlasst ist (Rz. 201; a. A. Lange, DStZ 1995, 682, der aus der Streichung der ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung in Nr. 5 durch Gesetz v. 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) schließt, dass nun auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss; das steht jedoch mit dem Begriff "aus beruflichem Anlass begründeten" in Widerspruch). Maßgeblich ist also, welche Gründe zur Gründung der Wohnung am Beschäftigungsort, neben der Familienwohnung, geführt haben. Sind die Gründe für die Wohnung am Beschäftigungsort beruflicher Natur, handelt es sich um Werbungskosten. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung besteht, wenn der Stpfl. den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können; d. h. es kommt darauf an, ob die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass unterhalten wird. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen. Sind die Gründe für die Wohnung am Beschäftigungsort privater Natur, liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.[1]

 

Rz. 189

Berufliche Veranlassung liegt vor, wenn es ohne die Berufstätigkeit nicht zur Begründung einer zweiten Wohnung am Tätigkeitsort gekommen wäre.[2] Dagegen liegt ein gewichtiges Indiz für eine private Veranlassung für die Begründung der doppelten Haushaltsführung vor, wenn die Wohnung, die Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist, so günstig zu dem Tätigkeitsort liegt, dass der Stpfl. diesen von der Familienwohnung innerhalb einer Zeitspanne erreichen kann, die ein Arbeitnehmer gewöhnlich auf sich nehmen wird.[3] Eine Ausnahme kann in den Fällen bestehen, in denen der Arbeitnehmer im Interesse seines Arbeitgebers Rufbereitschaft hat.

Die Regelung über die doppelte Haushaltsführung bildet eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass das Wohnen regelmäßig zu dem Privatbereich gehört. Regelmäßig sind auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung private und berufliche Veranlassung untrennbar miteinander verwoben, so etwa bei der Frage, warum der Familienwohnsitz nicht an den Tätigkeitsort verlegt wird (regelmäßig private Gründe). § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG stellt insoweit eine gesetzliche Ausnahme von dem Abzugsverbot des § 12 EStG dar.[4]

 

Rz. 190

Für die Beurteilung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  • Es entspricht der regelmäßigen Gestaltung der Lebensverhältnisse, dass der Stpfl. seinen Familienwohnsitz so wählt, dass er von ihm aus seiner Arbeit nachgehen kann. Ist der Tätigkeitsort bei Begründung des Wohnsitzes bekannt (Wahl des Tätigkeitsorts erfolgt vor Wohnsitzbegründung), ist die Wahl eines vom Tätigkeitsort so entfernten Wohnsitzes, dass eine weitere Wohnung am Tätigkeitsort erforderlich wird, regelmäßig privat veranlasst. Diese private Mitveranlassung ist aber nicht entscheidend. Nach der Änderung der Rspr. zu Wegverlegungsfällen ist allein ausschlaggebend, ob das Innehaben der Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass erfolgt. Die Mehrkosten sind dann Werbungskosten. Nach der aufgegebenen Rspr.[5] war in Wegverlegungsfällen, d. h. wenn der Stpfl. am Tätigkeitsort seinen Familienwohnsitz bereits unterhält und einen neuen Familienwohnsitz aus privaten Gründen so weit entfernt verlegt, dass er am Tätigkeitsort einen Zweithaushalt begründet, die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst. Diese Rspr. hat der BFH jedoch aufgegeben[6] (Rz. 191). Erfolgt die Wahl des Tätigkeitsorts nach Begründung des Familienwohnsitzes (z. B. bei Versetzung, neuer Arbeitgeber), wird von dem Stpfl. grundsätzlich nicht erwartet, dass er seinen Familienwohnsitz an den Tätigkeitsort verlegt. Die Aufspaltung seiner Lebensverhältnisse in Familienwohnsitz und Wohnung am Tätigkeitsort ist dann regelmäßig beruflich veranlasst (Rz. 194).
  • Ein Sonderfall liegt vor, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig sind. Hier ist die Begründung eines Familienwohnsitzes notwendig damit verbunden, dass für einen der beiden Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung entsteht. Diese doppelte Haushaltsführung ist dann immer beruflich veranlasst. Privat veranlasst ist dagegen die Wahl des Wohnsitzes in der Weise, dass für beide Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung entsteht (Rz. 196).
 

Rz. 191

Ist nur ein Ehegatte berufstätig, und erfolgt die Begründung bzw. die Verlegung des Familienwohnsitzes gleichzeitig mit oder später als...

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