Rz. 173

Schließlich muss sich der Stpfl. an dem hauswirtschaftlichen Leben in dieser Wohnung sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch durch finanzielle Beteiligung maßgeblich beteiligen.

Der Stpfl. muss in Bezug auf die Wohnung einen über den reinen Besitz hinausgehenden, auch auf das Leben in der Wohnung, umfassenden Einfluss ausüben.[1] Das Maß der erforderlichen persönlichen Mitwirkung an dem hauswirtschaftlichen Leben bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. I. d. R. besteht die Teilnahme am hauswirtschaftlichen Leben in Familienheimfahrten im Rahmen des Möglichen sowie in brieflichem und telefonischem Kontakt. Befindet sich der Familienwohnsitz im Ausland, genügt eine Familienheimfahrt pro Jahr[2], wenn hiermit ein längerer Aufenthalt am Familienwohnsitz verbunden ist (Jahresurlaub) und in der übrigen Zeit brieflicher und telefonischer Kontakt besteht.[3] Anstelle der Familienheimfahrt genügt auch ein gemeinsamer Urlaub.[4] Bei Arbeitnehmern aus fernöstlichen Ländern lässt die Finanzverwaltung eine Familienheimfahrt innerhalb von zwei Jahren genügen.[5]

Eine doppelte Haushaltsführung kann nicht vorliegen, wenn der Stpfl. weder die Absicht noch die Möglichkeit der Rückkehr hat; der Stpfl. hat dann keinen Familienwohnsitz mehr.[6]

 

Rz. 174

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ist mit dem Vz 2014 gesetzlich geregelt, dass für das Vorliegen eines eigenen Hausstands Bedingung ist, dass der Stpfl. sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Der Gesetzgeber zielt mit Einführung dieses Tatbestandsmerkmals darauf ab, diejenigen Stpfl. aus dem Werbungskostenabzug der doppelten Haushaltsführung auszunehmen, denen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.[7] Durch diese Neuregelung hat sich die anderslautende Rspr. insoweit überholt.[8] Eine ausreichende finanzielle Beteiligung am hauswirtschaftlichen Leben liegt dann vor, wenn die Beiträge, die der Stpfl. zum Familienunterhalt leistet, nicht erkennbar unzureichend sind (Bagatellbeträge).[9] Der finanzielle Beitrag muss also ausreichen, um den am hauswirtschaftlichen Leben teilnehmenden Personen einen dem Preisniveau am Ort des Familienwohnsitzes und dem Lebensstandard entsprechenden Beitrag zum Unterhalt zu gewähren.[10] Dieser Betrag braucht nicht zum vollen Unterhalt auszureichen.[11] Aus welchen Mitteln der Stpfl. diese finanzielle Beteiligung erbringt, ist ohne Bedeutung; es braucht sich nicht um versteuerte Einkunftsteile zu handeln[12]; eine Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit braucht hierdurch nicht einzutreten.[13] Bei der Frage der finanziellen Beteiligung geht es nur um die Frage der tatsächlichen finanziellen Beteiligung, nicht um einen Zusammenhang mit stpfl. Einkünften. Wie der Stpfl. das erforderliche Maß an finanzieller Beteiligung erbringt, ist ohne Bedeutung.

Die finanzielle Beteiligung braucht nicht in jedem Jahr mit gleicher Intensität zu bestehen; maßgebend sind die Verhältnisse über einen mehrjährigen Zeitraum.[14] Da es hier nicht um den Abzug der Unterhaltsleistungen selbst geht, sondern um das Tatbestandsmerkmal des "finanziellen Beitrags", gilt insoweit das Prinzip der Abschnittbesteuerung nicht.[15] Die finanzielle Beteiligung des Stpfl. an den Kosten der Lebensführung ist ab dem Vz 2014 ausdrücklich in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. geregelt. Der Gesetzgeber zielt mit Einführung dieses Tatbestandsmerkmals darauf ab, diejenigen Stpfl. aus dem Werbungskostenabzug der doppelten Haushaltsführung auszunehmen, denen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.[16]

 

Rz. 175

Sind beide Ehegatten berufstätig, setzt eine maßgebende finanzielle Beteiligung des Stpfl. nicht voraus, dass er den Familienunterhalt im Wesentlichen allein bestreitet. Es genügt, wenn sein finanzieller Beitrag in etwa seinem Anteil am Einkommen beider Ehegatten entspricht.[17]

 

Rz. 176

Die finanzielle Beteiligung braucht nicht in Beiträgen zu den laufenden Kosten der Haushaltsführung zu bestehen; sie kann auch in der Anschaffung von Haushaltsgegenständen und Möbeln bestehen sowie darin, dass Mittel zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen angespart werden.[18]

Eine ausreichende finanzielle Beteiligung kann auch in der finanziellen Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb eines Hauses (Eigentumswohnung) bestehen.[19]

Die Finanzverwaltung akzeptiert das Vorliegen einer finanziellen Beteiligung, wenn der Stpfl. als Barleistung mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung trägt.[20] Als Kosten der Haushaltsführung werden in diesem Zusammenhang insbesondere z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs genannt. Liegen die Barleistungen unterhalb dieser Grenze, kann der Stpfl. eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Labenspartnern der Steuerklassen III, IV oder V wird generell auf einen Nachweis verzichtet.

 

Rz. 177

Diese Voraussetzungen der doppelt...

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