Rz. 46

Von dem Grundsatz, dass Geldabflüsse (Geldausgaben) Werbungskosten sind, gibt es jedoch eine Ausnahme. Soweit Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands gehören, sind diese Aufwendungen keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten.[1] Sie sind dem Grunde nach zwar Werbungskosten; § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG verbietet aber, entgegen § 11 EStG, den sofortigen Abzug, sondern lässt als zeitliche Verteilungsregelung nur den Abzug der Abschreibungen zu[2] (zu den Begriffen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 6 EStG Rz. 97, 198).

Sofort absetzbare Werbungskosten können auch nicht dadurch geschaffen werden, dass begrifflich zu dem Bereich der Anschaffungskosten gehörende Aufwendungen aus dem einheitlichen Anschaffungsgeschäft abgespalten und gesondert in Rechnung gestellt werden (Rz. 87; Rz. 265 "Bauzeitzinsen").[3] Nicht zu den sofort absetzbaren Werbungskosten gehören daher alle Aufwendungen, die gemacht werden, um das (wirtschaftliche) Eigentum an dem Vermögensgegenstand, unbeeinträchtigt von dinglichen Belastungen, zu erhalten (Rz. 265 "Dingliche Belastung" und "Nießbrauch, Abfindung").

Andererseits können sofort abziehbare Werbungskosten nicht in aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten umgewandelt und über die Abschreibungen verrechnet werden. Sind Vorsteuerbeträge zu Unrecht als Anschaffungs- oder Herstellungskosen behandelt worden, statt als sofort abziehbare Werbungskosten, steht dem Stpfl. insoweit keine Abschreibung zu. Der Abzug der Werbungskosten kann auch nicht durch eine außergewöhnliche Abschreibung nachgeholt werden. Kann die Veranlagung des Jahres des Abflusses nicht mehr geändert werden, können die Aufwendungen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.[4] Einen "automatischen Fehlerausgleich" wie bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aufgrund des Bilanzzusammenhangs gibt es bei den Überschusseinkünften nicht.

Sofort abziehbare Werbungskosten liegen aber nur dann nicht vor, wenn mit den Aufwendungen ein Vermögensgegenstand angeschafft (oder hergestellt) wird. Soweit der Vorteil, den der Stpfl. durch die Aufwendungen erlangt, kein Vermögensgegenstand ist, liegen sofort abziehbare Werbungskosten vor. Daher sind Abfindungen und Abstandszahlungen an einen Mieter sofort abzugsfähige Werbungskosten, da durch solche Zahlungen zwar der Vorteil der anderweitigen Nutzungen, nicht aber ein Vermögensgegenstand erworben wird.[5] Durch diese Zahlungen wird nicht die Eigenschaft des Vermögensgegenstands zur Einkunftserzielung neu geschaffen, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Einkunftsquelle verbessert.

 

Rz. 47

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf einen der Abnutzung unterliegenden Vermögensgegenstand gemacht werden, werden zu Werbungskosten durch die Abschreibungen. Abschreibungen bilden eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass nur ein physischer Abfluss von Geld oder Geldeswert Werbungskosten sein können. Die Einordnung der Abschreibungen als Werbungskosten beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG und bildet daher eine gesetzliche Erweiterung des Begriffs der Werbungskosten (vgl. im Einzelnen Rz. 235ff.).

[2] Hirsch, DStR 1988, 197.
[3] FG Köln v. 20.3.1990, 2 K 3768/89, EFG 1990, 580; FG Köln v. 11.3.1992, 11 K 1059/89, EFG 1992, 593.

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