Rz. 86

Entsprechend dem Begriff der Werbungskosten (Rz. 11ff.) sind Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Das ist der Fall, wenn die Darlehensvaluta zur Erzielung bestimmter Einkünfte aufgenommen und auch tatsächlich hierzu verwendet wird. Die Darlehensbestimmung allein genügt nicht, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich zu anderen, privaten Zwecken verwendet wird[1], ebenso nicht die bloße gedankliche Zuweisung zur Sphäre der Einkommenserzielung durch den Stpfl.[2] Maßgebend sind also der tatsächliche Zweck der Schuldaufnahme und die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel.[3] Ein rechtlicher Zusammenhang, z. B. die Belastung eines Vermögensgegenstands (Grundstück) mit der Haftung für das Darlehen, reicht nicht aus.[4]

Es ist nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen Aufwendungen und Einnahmen in dem Sinn besteht, dass den Schuldzinsen im gleichen Jahr Erträge in entsprechender Höhe gegenüberstehen; es genügt ein erkennbarer Zusammenhang mit der Erzielung künftiger Einnahmen (Rz. 27ff.).[5]

 

Rz. 87

Mit Einkünften stehen Zinsen grundsätzlich auch dann in Zusammenhang, wenn mit dem Kredit Wirtschaftsgüter finanziert werden sollen, aus denen diese Einkünfte fließen sollen.[6] Diese Zinsen lassen sich nicht (nur) der Vermögenssphäre (als mit der Anschaffung zusammenhängend) zuordnen und ihr Abzug als Werbungskosten damit einschränken. Zu der Vermögenssphäre gehören nur die Anschaffungskosten. Die Zinsen können nicht den Anschaffungskosten zugerechnet werden. Sie sind also wirtschaftlich nicht dem Erwerb der Vermögenssubstanz, sondern den (zukünftigen) Einkünften zuzuordnen und daher Werbungskosten.[7]

Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts (auch) der Zweck verfolgt wird, später nicht steuerbare Vermögensmehrungen zu realisieren, soweit nicht diese Absicht im Vordergrund steht. Die Zinsaufwendungen sind dann nicht aufzuteilen in solche, die mit laufenden stpfl. Einkünften, und solchen, die mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Maßgebend ist nur, dass die Absicht besteht, stpfl. Einkünfte zu erzielen (Einkunftserzielungsabsicht). Das ist der Fall, wenn nach dem Plan des Stpfl. überhaupt ein Überschuss der stpfl. Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Nicht maßgebend ist, wie hoch dieser Überschuss ist; er kann auch geringfügig sein. Ebenfalls nicht maßgebend ist, ob die nicht steuerbaren Vermögensmehrungen die stpfl. Einkünfte überwiegen. Werden überhaupt stpfl. Einkünfte erzielt, besteht Einkunftserzielungsabsicht; die Absicht, nicht steuerbare Vermögensmehrungen zu erzielen, kann dann nicht im Vordergrund stehen. Das gilt auch, wenn das Verhältnis der stpfl. Einkünfte zu den nicht steuerbaren Vermögensmehrungen von vornherein sicher feststellbar ist.[8]

Keine Einkunftserzielungsabsicht besteht (mit der Folge, dass die Zinsen nicht abzugsfähig sind), wenn nicht die Erzielung von Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten im Vordergrund steht, sondern die Erzielung von nicht steuerbaren Vermögenssteigerungen durch Substanzverwertung. Dies ist anhand äußerlich erkennbarer Merkmale zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht, sind gegeben, wenn die Kapitalanlage mit Gewinn veräußert wird, ohne dass die Finanzierungskosten für ihren Erwerb aus den laufenden Erträgen abgedeckt wurden, oder wenn die Kapitalanlage über einen langen Zeitraum hinweg gehalten wird und die Finanzierungskosten der Anschaffung ständig die laufenden Erträge übersteigen, also keine, wenn auch geringfügigen, laufenden Überschüsse erzielt werden.[9]

 

Rz. 87a

Zinsen sind auch insofern als Werbungskosten abzugsfähig, als mit dem Darlehen bei dem Erwerb eines Vermögensgegenstands die in der Rechnung enthaltene USt finanziert wird. Die Vergütung als Vorsteuer schließt den Werbungskostenabzug nicht aus; die Vorsteuervergütung ist eine Einnahme im Rahmen der Einkunftsart, die zur Abdeckung des Kredits verwendet werden kann, aber nicht muss.[10]

 

Rz. 88

Der notwendige Zusammenhang mit stpfl. Einkünften wird nicht allein dadurch hergestellt, dass ein Vermögensgegenstand, aus dem Einkünfte fließen, für eine verzinsliche Schuld haftet. Wird z. B. ein Grundstück mit einer Hypothek belastet oder werden Wertpapiere verpfändet, steht der Zweck der Kreditaufnahme in keinem Zusammenhang mit den jeweiligen Einkünften (z. B. Kreditaufnahme zu privaten Zwecken oder für eine fremde Schuld). Daher sind die Zinsen nicht allein deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen, weil der jeweilige Vermögensgegenstand belastet wurde.[11] Das gilt auch für Aufwendungen, die gemacht wurden, um eine Versteigerung des Grundstücks aus der privat veranlassten Belastung des Grundstücks zu vermeiden. Das Risiko, das Eigentum an dem Vermögensgegenstand zu verlieren, hat dann seinen Grund nicht in der Einkunfts...

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