Rz. 235

Soweit Wirtschaftsgüter beruflich, d. h. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, genutzt werden, sind auch die Abschreibungen Werbungskosten. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält damit eine Ausnahme von dem sonst für Überschusseinkünfte geltenden Abflussprinzip des § 11 EStG; soweit die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts mehr als ein Jahr beträgt und dieses Wirtschaftsgut der Abnutzung unterliegt, sind nicht die Aufwendungen bei Anschaffung oder Herstellung als Werbungskosten anzusetzen, sondern nur die Abschreibungen.

 

Rz. 236

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält selbst keine Regelung für die Abschreibung; die Vorschrift verweist auf die entsprechenden Vorschriften im Bereich der Gewinnermittlung. Danach sind folgende Abschreibungsarten und -methoden anwendbar:

  • lineare Abschreibung, § 7 Abs. 1, 4 EStG;
  • degressive Abschreibung, § 7 Abs. 2 EStG (bei vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern);
  • Absetzungen nach Staffelsätzen für Immobilien § 7 Abs. 5 EStG;
  • Absetzung für Substanzverringerung, § 7 Abs. 6 EStG;
  • erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, § 7a Abs. 1 bis 3, 5, 7 EStG, sowie Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, die ihrer Natur nach nicht nur bei Gewinneinkünften, sondern auch bei Überschusseinkünften anwendbar sind, insbesondere §§ 7h und 7i (§ 7k bis 31.12.2014) EStG.
  • Dagegen sind Teilwertabschreibungen im Bereich der Überschusseinkünfte nicht zulässig. Teilwertabschreibungen berücksichtigen Vermögensverluste, die im Bereich der Überschusseinkünfte nicht erfasst werden.[1]
  • Auch § 6 Abs. 2 EStG ist unmittelbar nicht anwendbar, da diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für Gewinneinkünfte gilt.[2] Jedoch ist § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EStG in Bezug genommen worden. Da nur auf § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG Bezug genommen worden ist, nicht auch auf S. 4, 5, braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR (bis Vz 2017: 410 EUR) nicht überschreiten. Durch eine Ergänzung der Vorschrift durch das Gesetz v. 14.8.2007[3] wurde bestimmt, dass die Grenze von 410 EUR für Werbungskosten bestehen bleibt, obwohl sie in § 6 Abs. 2 EStG auf 150 EUR gesenkt worden ist. Die Grenze von  aktuell 800 EUR errechnet sich einschl. der USt, wenn der Stpfl., wie z. B. Arbeitnehmer, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9b Abs. 1 EStG). Wenn der Stpfl. dagegen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Vermietung und Verpachtung nach Option), berechnet sich die Grenze ohne USt. Bei der Änderung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EStG durch das Gesetz v. 22.12.2009[4] handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Anhebung der Wertgrenze für die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung in § 6 Abs. 2 EStG. Der Gesetzestext entspricht der Fassung vor dem Gesetz v. 14.8.2007.[5]
 

Rz. 237

Im Bereich der Abschreibungen stellen sich vier Grundfragen, die unabhängig davon zu beantworten sind, ob Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wird:

  • Wer ist abschreibungsberechtigt?
  • Was wird abgeschrieben?
  • Von welchem Wert wird abgeschrieben (Abschreibungsvolumen)?
  • Mit welchem Prozentsatz wird abgeschrieben (Nutzungsdauer)?
 

Rz. 238

Abschreibungsberechtigt (§ 7 EStG Rz. 70ff.) ist regelmäßig der rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer. Probleme treten regelmäßig nur in Leasing- und Nießbrauchsfällen auf.

 

Rz. 239

Abgeschrieben wird regelmäßig ein einheitliches Wirtschaftsgut (§ 7 EStG Rz. 63); Bestandteile, die nach steuerrechtlichen Grundsätzen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, sind nur einer einheitlichen, nicht einer gesonderten Abschreibung fähig (§ 4 EStG Rz. 30).

Das Wirtschaftsgut, das abgeschrieben wird, braucht kein körperliches Wirtschaftsgut zu sein; es kann sich auch um ein Recht oder ein sonstiges immaterielles Wirtschaftsgut handeln.[6]

 

Rz. 240

Die Frage nach dem Abschreibungsvolumen (§ 7 EStG Rz. 164a ff.) ist die Frage nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten; hierzu vgl. § 6 EStG Rz. 90ff., 198ff. I. d. R. bilden die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abschreibbaren Wirtschaftsguts das Abschreibungsvolumen, das auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen ist. Nur, wenn ein Schrottwert zu erwarten ist, der im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, ist das Abschreibungsvolumen um diesen Schrottwert zu mindern.[7]

Für die Bemessung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Grundlage der Abschreibungen ist nach § 9 Abs. 5 S. 2 EStG die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG entsprechend anzuwenden (§ 6 EStG Rz. 312a ff.). Daher sind auch sog. anschaffungsnahe Aufwendungen zu den Herstellungskosten zu zählen.

Wird ein bisher privat genutzter Vermögensgegenstand (jetzt) beruflich genutzt, ist die fortlaufende ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge