Rz. 62

Für Werbungskosten gilt das Prinzip der Verausgabung (Abflussprinzip) nach § 11 EStG; vgl. die Erl. zu § 11 EStG. Von diesem Abflussprinzip kann auch in Sonderfällen keine Ausnahme gemacht werden.[1] Sofort abziehbare Werbungskosten können auch nicht dadurch in andere Veranlagungszeiträume als denen des Abflusses verlagert werden, dass sie (fälschlich) als Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt werden. Soweit dies erfolgt ist, steht dem Stpfl. die entsprechende Abschreibung nicht zu. Der Abzug kann auch nicht durch eine außergewöhnliche Abschreibung erreicht werden. Wenn die Steuerfestsetzung des Jahres des Abflusses nicht mehr geändert werden kann, können die Aufwendungen endgültig steuerlich nicht abgesetzt werden.[2] Einen "automatischen Fehlerausgleich" wie bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Grundlage des Bilanzzusammenhangs gibt es bei den Überschusseinkünften nicht.

Werden Beträge vom Gehalt einbehalten und in einer Kasse gesammelt, aus der Berufskleidung o. Ä. bezahlt wird (Forstkleiderkasse), sowie sonstige Ansparleistungen, sind die Aufwendungen erst bei tatsächlicher Anschaffung Werbungskosten.[3]

Auch Vorauszahlungen auf Aufwendungen, die Werbungskosten sind, sind selbst mit Verausgabung Werbungskosten.[4]

Vermögensverluste sind als Werbungskosten absetzbar in dem Zeitraum, in dem sie eintreten. Vergebliche Aufwendungen, die bei Erfolg zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands gehören, sind Werbungskosten in dem Zeitpunkt, in dem sich ihre Erfolglosigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit herausstellt (Rz. 37ff.; Rz. 265 "Vorauszahlungen").

 

Rz. 63

Verausgabung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Sachbezüge erhält, deren Kosten Werbungskosten sind, wenn diese Sachbezüge nach § 8 EStG bei dem Arbeitnehmer besteuert werden. Dann hat er entsprechende Aufwendungen aus seinem stpfl. Einkommen erbracht; dies stellt eine Verausgabung dar, sodass die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.[5]

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