Rz. 105

Der ESt unterliegen gem. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten, die der Stpfl. erzielt hat. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Einkünfte dem Stpfl. persönlich zuzurechnen sind. Da die Überschusseinkünfte sich als Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten darstellen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), ist bei den Einnahmen und den Ausgaben die Frage der Zurechnung getrennt zu prüfen.

 

Rz. 106

Im Allgemeinen werden zwar demjenigen, dem die Einnahmen zufließen, auch die entsprechenden Ausgaben zugerechnet. Eine Ausnahme hiervon kann sich z. B. beim Nießbrauch ergeben. Der Nießbraucher erzielt zwar Einnahmen, die Ausgaben sind aber z. T. dem Nießbrauchsverpflichteten (dem Eigentümer) zuzurechnen[1], dort aber nur in Einzelfällen steuerlich abzugsfähig

 

Rz. 107

Wem Einnahmen (und Ausgaben) zuzurechnen sind, ist nicht aus § 8 EStG ersichtlich, sondern § 2 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten zu entnehmen (§ 2 EStG Rz. 41ff.). Aus dem Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG (Rz. 88ff.) ergibt sich jedoch, dass Einnahmen demjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen, d. h. dessen Vermögen sie vermehren, wobei entscheidend nicht die bürgerlich- oder öffentlich-rechtliche Rechtslage, sondern die wirtschaftliche Betrachtung ist (Rz. 91).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge