Rz. 91

Der Begriff des Zuflusses ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Vermehrung des Vermögens des Stpfl., d. h. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geldwerten Güter.[1] Abzustellen ist auf die Vermögensmehrung i. S. einer objektiven Bereicherung.[2] Auch bei einem Schneeballsystem sind tatsächlich ausgezahlte bzw. gutgeschriebene Renditen als Einnahmen anzusetzen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Rz. 250).[3]

 

Rz. 91a

Es kommt nicht darauf an, ob der Stpfl. nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Eigentum oder Verfügungsbefugnis an geldwerten Gütern erlangt hat. Auch woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner (vermeintlichen) Verbindlichkeiten verwendete Mittel stammen, ist ohne Belang.[4] Einnahmen liegen nur vor, wenn tatsächlich ein Zufluss von Vorteilen von außerhalb der Sphäre des Stpfl. erfolgt. Deshalb sind weder ersparte Aufwendungen (Rz. 77) noch der Verzicht auf Einnahmeerzielung (Rz. 100) unter dem Begriff der Einnahmen zu erfassen. Ein Zufluss liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslohn auf Weisung des Arbeitnehmers nicht an ihn ausgezahlt wird, sondern z. B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers i. S. einer Abkürzung des Zahlungswegs verwandt wird (Rz. 114).[5]

 

Rz. 91b

Nach der Rspr. des BFH sind Einnahmen (z. B. Arbeitslohn) dem Stpfl. zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann. Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Der Stpfl. erlangt diese auch dann, wenn der Geld- oder Sachwert im abgekürzten Zahlungsweg an einen Dritten für Rechnung des Stpfl. geleistet wird.[6] Besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zahlungsempfänger hinsichtlich der von diesem zu erbringenden Leistung ein Vertragsverhältnis, liegt eine Barlohnzuwendung vor. Ist dagegen der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers, liegt beim Arbeitnehmer ein Sachbezug vor.[7]

 

Rz. 91c

Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.[8]

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