Rz. 41

Nach § 2 Abs. 2 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der ESt:

 
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft } sog. Gewinneinkünfte
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit } sog. Überschusseinkünfte
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG

Einkünfte aus § 23 EStG gehören zur Einkunftsart des § 22 EStG, Einkünfte i. S. d. § 24 EStG bilden keine neue Einkunftsart, sondern sind denjenigen Einkünften zuzurechnen, zu denen sie gehören.

 

Rz. 42

Die Aufzählung ist abschließend. Nur Einkünfte, die unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, sind steuerbar. Die Einkunftsarten gelten für die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 49 EStG und – bis auf Ausnahmen – auch für die beschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG. Auf der anderen Seite sind nur die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, die im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten anfallen.

 

Rz. 43

Eine Konkurrenz zwischen den Einkunftsarten ist nicht möglich, da das Gesetz die Vermögensmehrung einer Tätigkeit immer einer bestimmten Einkunftsart (oder gar keiner) zuordnet, sei es originär als gesetzlich beschriebene oder über eine Zuweisungsregel, wie z. B. § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG oder § 22 Nr. 1a EStG. Die Zuordnung der Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart ist für die Höhe der Steuerlast auch im Rahmen der Einheitssteuer von Bedeutung, da Ermittlung der Einkünfte, Pauschalierungen, unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen, z. B.:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb ziehen eine Belastung mit GewSt nach sich, gewähren aber in § 35 EStG eine Steuerermäßigung.
  • Bestimmte Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen einem sofortigen Verlustausgleichsverbot (§ 15 Abs. 4 EStG, §§ 15a, 15b EStG).
  • Für die Überschusseinkünfte gem. §§ 19, 20, 22 EStG werden bestimmte Werbungskostenpauschbeträge gewährt (§ 9a EStG).
  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird ab Vz 2009 ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR/1.602 EUR gewährt. Im Übrigen erfolgt eine Besteuerung mit Abgeltungswirkung: s. § 2 Abs. 5b EStG, § 43 Abs. 5 EStG (Rz. 45).[1]
  • Private Renten nach § 22 EStG sind lediglich mit dem Ertragsanteil steuerbar, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beginnend im Jahr 2005 mit 50 %, ansteigend auf 100 % im Jahr 2040.
  • Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG gibt es eine Freigrenze ab Vz 2008 von 599 EUR, für Verluste darüber hinaus ein Verlustausgleichsverbot mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
 

Rz. 44

Die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten untereinander erfolgt im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Vorschriften.

[1] Schmidt, DStR 2018, 1201.

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