Rz. 165b

Wird das überlassene Fahrzeug zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, ist der geldwerte Vorteil für jede Fahrt pauschaliert mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands anzusetzen, soweit nicht die Fahrtenbuchmethode gewählt wird (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Dies gilt aber nur, soweit es sich nicht um Familienheimfahrten handelt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 und 4 EStG nicht zulässig wäre (also für eine Familienheimfahrt wöchentlich). Für solche Fahrten bleibt ein Wertansatz auf der Einnahmen- und Ausgabenseite unberücksichtigt, da nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.[1] Dazu verweist § 8 Abs. 2 S. 5 EStG auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 und S. 6 EStG.

Ein Werbungskostenabzug ist auch in den Fällen nicht zulässig, in denen der Arbeitnehmer für die Fahrten ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten tragen muss.[2]

 

Rz. 165c

Anders als ursprünglich (Rz. 160) bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Rz. 159ff.) vorgesehen, sieht die Regelung nicht vor, dass mit der Wahl der 1-%-Methode auch hinsichtlich der Familienheimfahrten die Anwendung der Pauschalregelung notwendig verbunden ist; insoweit ist auch hier m. E. der Einzelnachweis hinsichtlich der Familienheimfahrten möglich (Abs. 2 S. 5 Halbs. 3).[3]

 

Rz. 165d

Der BFH sieht – ähnlich zur Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (Rz. 159b) – ein Korrespondenzprinzip zwischen § 8 Abs. 2 S. 5 EStG einerseits und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG andererseits. In der Folge erfolgt kein Ansatz des Nutzungswerts für die Familienheimfahrten, soweit – dem Grunde nach – kein Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten in Betracht kommt.[4] So wie die 0,03-%-Zuschlagsregelung lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezwecke und insoweit den Ansatz von Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG begrenze, begrenze § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG den Werbungskostenabzug, soweit der Stpfl. für seine Familienheimfahrten einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nutzt und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden seien.[5] Im Sonderfall der Dienstwagenüberlassung setzt die Anwendung der Entfernungspauschale tatsächlichen Aufwand voraus. Da dieser gerade bei Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen nicht anfällt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Es reicht aus, wenn ein Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach möglich ist.[6]

 

Rz. 165e

Wertet man den Zuschlag in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG wie den in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Regelung, die keinen zusätzlichen geldwerter Vorteil erfasst, sondern den Werbungskostenabzug ausgleichen soll, ist fraglich, ob der nach S. 5 angeordnete Zuschlag überhaupt vorzunehmen ist.

Zwar ist zutreffend, dass für Privatfahrten der Nutzungsvorteil durch die Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 EStG abgegolten ist. Dennoch verbleibt ein Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 S. 5 EStG für jede weitere Familienheimfahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte innerhalb einer Woche (also die "zweite", "dritte" und jede weitere Fahrt).[7] Für diese Fahrten ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 EStG). Der Ansicht, wonach Abs. 2 S. 5 keinen Anwendungsbereich aufweise, ist somit nicht zu folgen, zumal diese Ansicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche.

 

Rz. 165f

Auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG besteht die Möglichkeit eines Einzelnachweises nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG (Rz. 159ff.).

Hierzu sind die anteiligen Aufwendungen, die auf die Familienheimfahrten entfallen, für die ein Werbungskostenabzug nicht zulässig ist (also die Fahrten, die über eine wöchentliche Familienheimfahrt hinaus getätigt wurden) zu ermitteln. Diese Fahrten sind ins Verhältnis der Gesamtfahrleistung zu setzen und die anteilig auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen zu ermitteln.

[3] Str.; Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 110; a. A. Thomas, DStR 1995, 1859.
[6] Bergkemper, in jurisPR-SteuerR 31/2013 Anm. 3.
[7] Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 451; Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 111.

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