Rz. 160

Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG soll lediglich eine zusätzliche Privatnutzung des Dienstwagens abgelten. Sie soll also abgesetzte, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgleichen. Da die Regelung zur Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG den Werbungskostenabzug unabhängig davon zulässt, ob dem Stpfl. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden sind, ist der Zuschlag nach Abs. 2 S. 3 nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten zum Ansatz kommen konnten. Daher ist die Auffassung des BFH konsequent, bei der Ermittlung des Zuschlags darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erste Tätigkeitsstätte genutzt worden ist.

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