Rz. 159

Die Wahl der 1-%-Methode für die Bewertung der Privatnutzung hat zur Folge, dass auch der Wert für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschaliert nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzen ist.[1] Dies gilt allerdings nicht umgekehrt: Die (erlaubte) Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lässt keinen Rückschluss auf die Privatnutzung zu. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind der Erwerbssphäre zuzuordnen. Grundsätzlich ist der Zuschlag für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berechnen. Insoweit ist somit vorrangig zu klären, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegt.

Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte siehe Rz. 252a ff. zu § 9 EStG und Schreiben der Finanzverwaltung v. 25.11.2020.[2]

Rz. 159a einstweilen frei

[1] Thomas, DStR 1995, 1859.

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