Rz. 158i

Die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen hat der Gesetzgeber im besonderen Maße begünstigt, um die Anschaffung derartiger Fahrzeuge zu fördern. Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[1] wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ab dem 1.1.2013 ergänzt. Die Regelung war zunächst bis zum 31.12.2023 befristet. Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[2], das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[3] und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020[4] wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Unter die Begünstigung fallen

  • Elektrofahrzeuge,
  • extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie
  • Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.

Elektrofahrzeuge werden ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben. Dazu gehören reine Batterieelektrofahrzeuge, aber auch Brennstoffzellenfahrzeuge. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind mit mindestens zwei verschiedene Antriebsarten ausgestattet, davon mindestens ein elektrischer Antrieb, der von extern geladen werden kann, z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge. Elektrofahrräder müssen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sein.[5]

 

Rz. 158j

Grundsätzlich ist bei der pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung auch für alle Elektrofahrzeuge der Listenpreis als Ausgangspunkt zu ermitteln. Bei bis 2018 angeschafften Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gab es zunächst ausschließlich die Möglichkeit, den Listenpreis pauschal zu mindern, um die höheren Anschaffungskosten durch das Batteriesystem auszugleichen. Diese Pauschale richtete sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und war der Höhe nach begrenzt. Bei Gebrauchtfahrzeugen richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs.

 
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in EUR/kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag in EUR
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500

Die Regelung lief 2022 aus und wurde nicht verlängert. Der pauschale Nutzungswert ist dann mit 1 % des verminderten Listenpreises anzusetzen.

 

Rz. 158k

Für reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 angeschafft wurden, gelten folgende Regelungen: Grundsätzlich beträgt der pauschale Nutzungswert bei diesen Fahrzeugen nur 0,5 % des Listenpreises. Sofern die Anschaffung ab dem 1.1.2020 erfolgt ist und der Listenpreis nicht mehr als 60.000 EUR betrug, vermindert sich die Pauschale auf 0,25 % des Listenpreises. Die Bruttolistenpreisgrenze sollte durch das Wachstumschancengesetz[6] für Fahrzeuge, die ab 2024 erworben werden, auf 70.000 EUR erhöht werden. Ob die Änderung kommt, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Für Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten bei einer Anschaffung bis 2022 die Altregelung (s. Rz 158j) angewandt werden.

 

Rz. 158l

Für Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden, gilt ebenfalls der Prozentsatz von 0,5 % des Listenpreises, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Bei einem Erwerb vor dem 1.1.2022 dürfen sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine Reichweite mit dem Elektroantrieb von mindestens 40 km erreichen. Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens, alternativ durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung erbracht werden. Für Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten bei einer Anschaffung bis 2022 die Altregelung (s. Rz 158j) angewandt werden. Fahrzeuge, die in der Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 angeschafft werden, sind begünstigt bei einem maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km. Die zunächst vorgesehene Alternative, die die Begünstigung auch bei einer Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km einräumte, sollte mit dem Wachstumschancengesetz gestrichen werden, bevor die Regelung ihre Wirkung entfalten konnte. Ob die Änderung umgesetzt wird, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

 

Rz. 158m

Für die Berechnung im Rahmen der Kostendeckelung (s. Rz. 156a) sind Anschaffungskosten für die Berechnung der AfA um den pauschalen Betrag (Rz. 158j) zu mindern, oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen (Rz. 158k bzw. 158l), sind der Berechnung nur 50 % bzw. 25 % der Anschaffungskosten zugrunde zu legen.

 

Rz. 158n

Werden die privaten Nutzungsanteile nach den tatsächlichen Verhältnissen (Fahrtenbuchmethode) ermittelt, gelten diese ...

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