Rz. 156

Die 1-%-Methode ergibt sich aus der Verweisung in Abs. 2 S. 2 auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Allerdings begründen weder § 8 Abs. 2 S. 2 EStG noch § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG einen eigenen steuerbaren Tatbestand[1], zumal dies bereits auf § 8 Abs. 1 (Rz. 10) und Abs. 3 EStG (Rz. 200) nicht zutrifft. Während es sich insoweit aus Sicht des Arbeitgebers weiterhin um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, erfolgt die Korrektur beim Arbeitnehmer über eine Erhöhung des Lohnzuflusses. Danach ist der Wert der privaten Nutzung monatlich pauschal mit 1 % (jährlich 12 %) des inländischen Listenpreises des Kfz anzusetzen, und zwar auch dann, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Nutzungswertermittlung für Kfz für Gewinneinkünfte (über § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) und Überschusseinkünfte.[2] Bereits die objektive Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts.[3] Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. Da es sich um eine pauschalierende Regelung handelt, kann die Bewertung im konkreten Fall grundsätzlich auch dann nicht verändert werden, wenn das Ergebnis offensichtlich unzutreffend ist. Übersteigt allerdings der pauschale Nutzungswert die tatsächlich insgesamt dem Arbeitgeber entstandenen Kosten, lässt die Finanzverwaltung zur Vermeidung krasser Unbilligkeiten die Begrenzung des Privatanteils auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten zu (sog. Kostendeckelung s. Rz. 156b).[4] Für die Berechnung der Gesamtkosten bei der Kostendeckelung sind Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt u. a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonder(voraus)zahlung[5] Abgesehen von der Kostendeckelung kann nur durch den Einzelnachweis (Fahrtenbuch) der Ansatz mit den tatsächlichen (niedrigeren) Kosten erfolgen.[6]

 

Rz. 156a

Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der 1-%-Betrag gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG um 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und zwar grundsätzlich (zu Ausnahmen Rz. 162ff.) unabhängig davon, wie häufig das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt wird. Von diesem als Arbeitslohn zu erfassenden pauschalierten Nutzungswert kann der Arbeitnehmer sodann als Werbungskosten die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG i. H. v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt, jedoch höchstens eine Fahrt pro Tag, zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen (Rz. 159ff.).

 

Rz. 156b

Wird der Privatanteil nach der 1-%-Regelung berechnet, kann es dazu kommen, dass der gesamte Privatanteil (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) die tatsächlichen Gesamtkosten für das Kfz übersteigt. In diesen Fällen muss der Privatanteil so begrenzt werden, dass sämtliche Kfz-Aufwendungen neutralisiert werden und nur die steuerlich abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernungspauschale) und für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als abzugsfähige Betriebsausgabe verbleiben (= Kostendeckelung).[7] Im Ergebnis müssen die Entfernungspauschale sowie ggf. die abzugsfähigen Kosten der Fahrten i. Z. m. der doppelten Haushaltsführung noch als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Rz. 156c–156f einstweilen frei

 

Rz. 156g

Die Schätzung des geldwerten Vorteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt ertragsteuerlich nicht in Betracht[8], da die Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 2-4 EStG abschließend wirken. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen, führt aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil daher zwingend nach der 1-%-Regelung zu bewerten.[9]

[2] Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs.13/1686, 8.
[8] Bei der USt kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden; eine Aufteilung nach den tatsächlich nicht vorsteuerbelasteten Kosten ist nicht zulässig; BFH v. 19.5.2010, XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079, BFH/NV 2010, 2206.
[9] BFH v. 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl II 2006, 410, BFH/NV 2006, 864; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rz. 128.

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