Rz. 157c

Allein aus der fehlenden Überwachung eines Nutzungsverbots schließt der BFH nicht auf die Nichteinhaltung eines Nutzungsverbots.[1] Diese Grundsätze wendet der BFH auch für den angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens an.[2] FA und FG müssen die Frage, ob eine private Nutzungsüberlassung vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls prüfen.[3] Lediglich eine verbotswidrige Privatnutzung sei (bei Kapitalgesellschaften) als vGA zu bewerten (Rz. 134i).[4] Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die private Nutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird.[5] Allein die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat noch keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.[6]

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