Rz. 157a

Die Anwendung der 1-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen "zu privaten Fahrten" überlässt.[1]

 

Rz. 157b

Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. (wohl) allgemein für Überschusseinkunftsarten[2] reicht dem BFH bereits die private Nutzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das betriebliche Kfz tatsächlich privat nutzt.[3] Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nicht an,

weil der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie nutzungsunabhängige Aufwendungen umfasse. Selbst wenn der Arbeitnehmer das überlassene Kfz tatsächlich nicht privat nutze, erspare er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste. Die Nutzungsmöglichkeit führe nur dann zu keinem geldwerten Vorteil, wenn der Stpfl. zur privaten Nutzung des betrieblichen Kfz nicht befugt sei. Demgegenüber genüge die Behauptung, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.[4] Allein die Erlaubnis zur Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begründet allerdings noch keine private Nutzungsbefugnis.[5] Somit ist lediglich zu prüfen,

  • ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ausdrücklich (z. B. im – schriftlichen – Arbeitsvertrag oder mündlich) oder konkludent (z. B. durch Duldung einer entsprechenden Privatnutzung) gestattet hat[6] und
  • ob (ausnahmsweise) der Stpfl. zur privaten Nutzung des betrieblichen Kfz nicht mehr befugt war.
[2] Anders bei den Gewinneinkunftsarten, bei denen nach wie vor eine tatsächliche Entnahme erforderlich ist; BFH v. 4.12.2012, VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365, BFH/NV 2013, 465; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 33.
[5] BMF v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004:001, Rz. 6, BStBl I 2022,. 232.
[6] BFH v. 4.12.2012, VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365, BFH/NV 2013, 465; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 34.

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