Rz. 157

Die Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG richtet sich entweder nach der 1-%-Regelung oder gem. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG nach der Fahrtenbuchmethode. Für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist es grundsätzlich – anders als für die Bewertung einer Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG – unerheblich, ob das Kfz zu einem Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört.[1] Die Vorschrift gilt daher z. B. auch für Bezieher anderer Überschusseinkünfte.[2] Die Formulierung "betrieblich" ist dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug im Eigentum bzw. wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitgebers steht.[3] An Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge des Arbeitgebers gehören grundsätzlich zu dessen notwendigen Betriebsvermögen. Ist das Fahrzeug jedoch dem Arbeitnehmer zuzurechnen, kommt eine Nutzungswertbesteuerung nicht in Betracht.[4] Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme sämtlicher Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann. Es liegt daher kein Fall des Sachbezugs i. S. von § 8 Abs. 2 S. 2 EStG vor. Stattdessen kann in der Zuwendung Barlohn zu sehen sein.[5]

Die Einschränkung des Anwendungsbereiches der 1-%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auf zumindest zu 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge ist für § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ohne Bedeutung.[6] Die 1-%-Methode findet auf alle Kfz Anwendung, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind.[7] Die 1-%-Methode ist auf kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschinen oder Lkw eingestufte Fahrzeuge[8] i. d. R. nicht anzuwenden, jedoch auf Camping-Fahrzeuge.[9] Allerdings gibt es keinen Erfahrungssatz, dass auch Lkw, Zugmaschinen, Werkstattwagen usw. privat genutzt werden. Diese Aussage ist allerdings nicht so zu verstehen, dass ein solches Fahrzeug stets aus der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG herauszunehmen ist. Vielmehr sind konkrete Feststellungen im Einzelnen zu treffen, die es erlauben, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen.[10]

Laut Finanzverwaltung sind jedenfalls Elektroräder, soweit diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, keine Fahrzeuge i. S. der Vorschrift. Auch die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.[11]

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