Rz. 146

Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 9 liegen grundsätzlich bei der Finanzbehörde. Allerdings hängt die Anwendbarkeit der Vorschrift in erheblichem Umfang von Umständen ab, die sich in der Sphäre des Stpfl. abgespielt haben und daher nur ihm bekannt sind. Bei § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG ist maßgebend, wie der andere Staat im Verhältnis zu dem Stpfl. das DBA ausgelegt hat, ob er sich in diesem Steuerfall also daran gehindert sieht, die Einkünfte zu besteuern. Bei § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG ist maßgebend, ob die Einkünfte nur wegen der beschr. Stpfl. nicht in die Besteuerung einbezogen worden sind. Das bedeutet, dass die Anwendung des Abs. 9 in einem ersten Schritt davon abhängt, ob die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert worden sind oder nicht. Bei § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 3 EStG ist maßgebend, welche Einkünfte der Betriebsstätte zugeordnet worden sind bzw. welche anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen bestehen. Diese Umstände liegen allein in der Sphäre des Stpfl. und sind für die Finanzbehörde nicht, auch nicht bei zumutbarem Aufklärungsaufwand, erkennbar. Der Stpfl. muss also darlegen und glaubhaft machen, dass die Einkünfte in die Besteuerung im ausl. Staat einbezogen worden sind. Dies kann er durch Vorlage des Steuerbescheids, Bestätigung der ausl. Finanzbehörde usw. in zumutbarer Weise tun. Ergibt sich daraus eine Nichtbesteuerung, ist es Sache der Finanzbehörde, den Grund für die Nichtbesteuerung zu ermitteln, wobei den Stpfl. jedoch nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.[1]

[1] Ähnlich FG Berlin-Brandenburg v. 26.7.2018, 3 V 3099/18, EFG 2018, 1993; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben eingelegt, AZ beim BFH I B 58/18.

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