Rz. 70a

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn ein Antrag i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt wird (Rz. 70b) und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG behandelt zu werden. § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG knüpft damit an die Voraussetzungen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an; die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG setzt daher einen fristgerechten (Rz. 63 ff.) Antrag voraus, der durch Abgabe einer Steuererklärung (Rz. 66 ff.) zu stellen ist. § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG ist durch G. v. 12.12.2019[1] mit Wirkung ab dem Vz 2020 eingeführt worden.

 

Rz. 70b

Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG ist für beschr. Stpfl. durchzuführen, die neben dem Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Rz. 70a) einen weiteren Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt haben. § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG findet nur dann Anwendung, wenn der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG erstmalig im Veranlagungsverfahren gestellt worden ist, da bei einer Antragstellung im LSt-Abzugsverfahren eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG durchzuführen ist (Rz. 54).[2]

 

Rz. 70c

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Antragsveranlagung liegt nach § 46 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 2 EStG beim lohnsteuerlichen Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers. Für die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der Veranlagung bei unbeschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG kommt es damit im Ergebnis nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Rz. 70b) nach § 1 Abs. 3 EStG an, da auch in den Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zuständig ist. Mit der Neuregelung der Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG sollte die Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA auch für die Antragstellung im Veranlagungsverfahren normiert werden, um die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 19 AO zur örtlichen Zuständigkeit auszuschließen.[3]

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 118.
[3] BT-Drs. 19/13436, 118.

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