Rz. 66

Der Antrag ist nur wirksam, wenn er durch die Abgabe einer ESt-Erklärung gestellt wird (§ 46 Nr. 8 S. 2 EStG).[1] Die Erklärung kann unter den Voraussetzungen des § 151 AO auch bei dem zuständigen FA zur Niederschrift erklärt werden. Die ESt-Erklärung muss für den Vz abgegeben werden, für den die Veranlagung begehrt wird. Das gilt auch dann, wenn Veranlagungen schon für vorangegangene Vz laufend durchgeführt worden sind. Da ausdrücklich eine ESt-Erklärung verlangt wird, kann diese nicht durch eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung – z. B. von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung – ersetzt oder durch die Feststellung selbst überflüssig gemacht werden (Rz. 57).

 

Rz. 67

Form und Inhalt der ESt-Erklärung ergeben sich aus § 150 AO. Nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO muss die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden, sofern sie nicht in elektronischer Form übermittelt wird (Rz. 67c). Hierzu reicht auch ein einseitiger, privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck aus, der dem amtlichen Muster entspricht.[2] Die Steuererklärung muss eigenhändig, bei Zusammenveranlagung von beiden Ehegatten, unterschrieben sein (§ 25 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Abgabe einer ESt-Erklärung i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (§ 150 Abs. 2 AO) zu unterscheiden. Erfüllt die Steuererklärung die Anforderungen an den Mindestinhalt (Rz. 67a), ist sie aber unvollständig oder unrichtig, so muss der Stpfl. daher gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG eine ESt-Erklärung abgeben, die nach § 153 Abs. 1 AO berichtigt ist.

 

Rz. 67a

Die Steuererklärung muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen, mit dem ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Dazu müssen Angaben zur Person des Stpfl. und zu konkreten Besteuerungsgrundlagen wie den stpfl. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich des LSt-Abzugs enthalten sein.[3] Die Mindestanforderungen an eine Steuererklärung werden nicht dadurch erfüllt, dass der Stpfl. lediglich den unterschriebenen Mantelbogen ohne weitere Angaben zu seinen Einkünften einreicht.[4] Ebenso ist die Einreichung einzelner Anlagen zu bestimmten Einkünften nicht ausreichend, da es in diesem Fall an einer vom Stpfl. unterschriebenen (Rz. 67) Steuererklärung fehlt.[5]

 

Rz. 67b

Der Stpfl. kann die ESt-Erklärung auf dem Postweg an das FA übermitteln oder diese persönlich beim FA einreichen bzw. in den Briefkasten des FA einwerfen. Die Steuererklärung kann auch per Telefax an das FA übermittelt werden.[6] Für die Übermittlung der Steuererklärung gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für fristwahrende Schriftsätze in Gerichtsverfahren, deren Übermittlung nach den Prozessordnungen aller Gerichtszweige auch per Telefax zulässig ist. Bei einer Übermittlung der Steuererklärung per Telefax sind Inhalt und Urheberschaft der Erklärung in gleicher Weise erkennbar wie bei einer Übermittlung des Originals der Steuererklärung auf dem Postweg. Zudem ist in beiden Fällen gleichermaßen sichergestellt, dass es sich bei der Steuererklärung nicht um einen Entwurf handelt und der Stpfl. mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt und sich über deren Lückenlosigkeit und Richtigkeit vergewissern kann.[7]

 

Rz. 67c

Die ESt-Erklärung i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 kann gem. § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 i. V. m. § 87a Abs. 3 AO auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu ist das elektronische Dokument nach § 87a Abs. 3 S. 2 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder alternativ in einem Verfahren nach § 87a Abs. 3 S. 4 und 5 AO zu übermitteln. Durch die Signierung oder die Übermittlung nach § 87a Abs. 3 S. 4 und 5 AO wird die eigenhändige Unterschrift ersetzt. Auf die qualifizierte Signatur oder die Übermittlung nach § 87a Abs. 3 S. 4 und 5 AO kann gem. § 87 Abs. 6 S. 1 AO nur verzichtet werden, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Zu diesen Verfahren gehört die Übermittlung der Steuererklärung über das Online-Portal "Mein Elster", bei dem die Authentifizierung durch eine Zertifikatsdatei, den Personalausweis mit Online-Ausweis-Funktion, einen Sicherheitsstick oder eine Signaturkarte erfolgt.[8] Werden die Steuererklärungsdaten im Rahmen des letztmals für den Vz 2019 bereitgestellten Verfahrens ELSTER-Formular in elektronischer Form ohne hinreichende Authentifizierung übermittelt, liegt eine wirksame ESt-Erklärung erst mit Zugang des vom Stpfl. unterschriebenen Erklärungsausdrucks vor.[9] Die durch G. v. 20.12.2008[10] in § 25 Abs. 4 S. 1 EStG eingefügte Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung für Stpfl. mit Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG ab dem Vz 2011 findet auf die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausdrücklich keine Anwendung.

 

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