Rz. 125

Das Betriebsstätten-FA kann hinsichtlich der LSt der Leiharbeitnehmer nach § 42d Abs. 8 EStG anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Diese Vorschrift hat ihr Vorbild in § 50a Abs. 7 EStG zum Steuerabzug bei beschränkt Stpfl.[1] Sie schafft keinen weiteren Haftungstatbestand, sondern sieht eine Maßnahme zur Steuererhebung vor. Sie gestattet dem FA einen vorläufigen Zugriff auf das Entgelt, das der Entleiher dem Verleiher schuldet, indem das FA den Entleiher verpflichtet, einen Teil hiervon einzubehalten und an das FA abzuführen. Die Sicherungsanordnung kann auch mündlich ergehen (§ 42d Abs. 8 S. 2 EStG).

 

Rz. 126

Der Erlass einer Sicherungsanordnung i. S. v. § 42d Abs. 8 EStG liegt im Ermessen des FA, vorausgesetzt, dass eine solche Maßnahme "zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist" (§ 42d Abs. 8 S. 1 EStG). Eine Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Haftung des Entleihers zu erwarten ist und die Durchsetzung der Haftungsforderung gegen den Verleiher fraglich erscheint. Dabei darf berücksichtigt werden, dass eine Sicherungsmaßnahme den Entleiher im Ergebnis weniger belasten kann als die nachfolgende Haftung, bei der der Entleiher einen Rückgriffsanspruch gegen den Verleiher u. U. nicht durchsetzen kann.[2]

 

Rz. 127

Der Höhe nach ist die Sicherungsanordnung nach § 42d Abs. 8 S. 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 6 S. 4 EStG auf die LSt beschränkt, die auf die Zeit entfällt, für die der Verleiher dem Entleiher Leiharbeitnehmer überlassen hat (Rz. 115). Das FA braucht die Höhe nicht näher zu begründen, wenn es einen Satz von 15 % des zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbarten Entgelts für die Überlassung ohne USt wählt (§ 42d Abs. 8 S. 3 i. V. m. Abs. 6 S. 7 EStG).

 

Rz. 128

Verleiher und Entleiher können die Sicherungsanordnung anfechten. Denn beide sind hierdurch beschwert. Eine gegen den Entleiher ergangene Sicherungsanordnung hat Drittwirkung auch gegenüber dem Verleiher.

[1] BT-Drs. 10/4119.

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