Rz. 115

Die Haftung des Entleihers beschränkt sich nach § 42d Abs. 6 S. 4 EStG auf die LSt für die Zeit, für die ihm der Leiharbeitnehmer überlassen worden ist. Schwierigkeiten können sich bei der Ermittlung des Haftungsbetrags dadurch ergeben, dass u. U. der Lohnzahlungszeitraum nicht mit dem Zeitraum übereinstimmt, währenddessen der Leiharbeitnehmer für den Entleiher tätig war. Letzterer Zeitraum richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher. Auf den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nicht an. Hat der Verleiher einen Teil der von ihm einbehaltenen und angemeldeten LSt gezahlt, so mindert sich der Haftungsbetrag des Entleihers im Verhältnis zur angemeldeten und gezahlten LSt.[1]

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