Rz. 27

Ein Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 für die ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Eintragungen im Lohnkonto[1] oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird. Die Vorschrift dehnt die Haftung des Arbeitgebers in das Verfahren zur Veranlagung des Arbeitnehmers zur ESt aus, in dem die angeführten Unterlagen sich als Beweismittel auswirken können. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BFH v. 12.7.1968, VI R 320/66[2], reagiert, demzufolge der Arbeitgeber für fehlerhafte Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung nur haftete, wenn er sich damit einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Lang[3] hat die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG zu Recht als überzogen kritisiert, weil sie aus dem Rahmen des Steuerabzugsverfahrens herausfällt. Das FA kann mit seiner Inanspruchnahme des Arbeitgebers ermessensfehlerhaft handeln, wenn es den Fehler bei der Veranlagung hätte erkennen können.

 

Rz. 28

Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG lässt sich nur damit rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber mit fehlerhaften Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung dem Arbeitnehmer wissentlich oder auch unwissentlich bei einer Steuerhinterziehung hilft. Daher ist Tatbestandsmerkmal für eine Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG, dass der Arbeitnehmer von einer vom Arbeitgeber ausgestellten fehlerhaften LSt-Bescheinigung auch tatsächlich Gebrauch macht und damit eine Steuerverkürzung begeht.[4] Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet jedoch aus, wenn das FA den Arbeitnehmer zur ESt aufgrund eigener Feststellungen veranlagt hat. Wenn der Arbeitnehmer zu einer überhöhten ESt aufgrund einer fehlerhaften LSt-Bescheinigung des Arbeitgebers veranlagt worden ist, so kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber führen.[5]

[1] § 41 Abs. 1 EStG i. V. m. § 4 LStDV.
[2] BStBl II 1968, 697.
[3] StuW 1975, 130.

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