Rz. 7

Die Pauschalierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Tätigkeiten in 2 Betrieben desselben Arbeitgebers sind für Zwecke der Pauschalierung zusammenzurechnen.[1] Bei Konzernen ist Arbeitgeber das einzelne Konzernunternehmen, nicht der Konzern als Ganzes oder das herrschende Unternehmen (zum Begriff Arbeitgeber vgl. § 19 EStG Rz. 70ff.).

 

Rz. 8

Nach § 40a EStG liegt es allein in der Hand des Arbeitgebers, ob er von der Pauschalierung der LSt Gebrauch macht. Der Arbeitgeber hat damit steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen individuellem LSt-Abzug und der Erhebung pauschaler LSt (zur Ausübung des Pauschalierungswahlrechts vgl. Rz. 54).[2] Eine Beschränkung des Wahlrechts kann sich für den Arbeitgeber jedoch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben (Rz. 17f.).

Der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auch dann vornehmen, wenn nur einzelne Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllen; anders als bei § 40 EStG ist es nicht erforderlich, dass eine größere Zahl von Fällen vorliegt. Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40 EStG auch nicht von der Genehmigung des FA abhängig.[3] Die Pauschalierung muss nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer durchgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 40a EStG vorliegen.[4]

Die Vornahme der Pauschalierung ist schließlich nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer zuvor über das Wahlrecht zwischen dem individuellen LSt-Abzug und der Erhebung pauschaler LSt aufklärt, da eine solche Aufklärung allein das arbeitsrechtliche Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer betrifft.[5]

 

Rz. 9

Die Pauschalierung wird unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug vorgenommen. Der Arbeitgeber hat gem. § 39e Abs. 4 S. 2 EStG bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ElStAM) abzurufen und in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Der Verzicht auf diesen Abruf ist materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pauschalierung. Gleiches gilt für den Verzicht auf die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug, die in bestimmten Ausnahmefällen (§ 39 Abs. 3 EStG sowie § 39e Abs. 7 und 8 EStG) an die Stelle der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale tritt. Hat der Arbeitgeber die ELStAM abgerufen oder wurde ihm vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den LSt-Abzug vorgelegt, so ist die Pauschalierung unzulässig (zur arbeitsrechtlichen Lage vgl. Rz. 17f.). Dies gilt unabhängig davon, welche LSt-Klasse dem Arbeitnehmer zugeordnet ist.

 

Rz. 10

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Pauschalierung für diejenigen Arbeitnehmer durchzuführen, die die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale nicht abruft oder sich die Bescheinigung für den LSt-Abzug nicht vorlegen lässt, keine Lohnkonten führt und pflichtwidrig die LSt nicht einbehält oder abführt. In diesem Fall tritt vielmehr die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG ein.[6] Die Pauschalierung nach § 40a EStG kann ebenso wie die Pauschalierung nach § 40 EStG vom FA nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgeführt werden.[7]

Führt der Arbeitgeber die Pauschalierung nach einer Vorschrift durch, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, so übt er das Wahlrecht nicht gleichzeitig für eine andere Vorschrift aus, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann sich vielmehr frei entscheiden, von welcher Pauschalierungsvorschrift er Gebrauch machen will.[8] Eine vom Arbeitgeber durchgeführte unzulässige Pauschalierung ist auch nicht als Nettolohnvereinbarung anzusehen. Denn bei der Pauschalierung wird der Arbeitgeber Steuerschuldner, während bei der Nettolohnvereinbarung der Arbeitnehmer Steuerschuldner bleibt; die Besteuerungsart kann ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers nicht geändert werden.[9]

 

Rz. 11

Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Kalenderjahrs nachträglich für das gesamte Kj. von der Pauschalierung zum individuellen LSt-Abzug übergehen oder anstelle der individuellen LSt die pauschale LSt nach § 40a EStG erheben (zu den zeitlichen Grenzen des Übergangs vgl. Rz. 54).[10]

Der Arbeitgeber kann für einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Laufe des Kj. zwischen LSt-Pauschalierung und individuellem LSt-Abzug wechseln; ein solcher Wechsel ist bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG allerdings ausgeschlossen (Rz. 46a). Die Ausübung des Wahlrechts gilt also nicht für das ganze Kj., sondern bindet nur für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum. Der Wechsel innerhalb eines Kalenderjahrs muss indessen auf sachliche Gründe, z. B. besondere Umstände im Arbeitsverhältnis, zurückzuführen sein; dient der Wechsel nur dazu, steuerliche Vorteile zu erreichen (z. B. individueller LSt-Abzug für einen Teil des Jahrs, um die Freibeträge voll auszunut...

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