Rz. 17

Während die Wahl der Pauschalierung anstelle des individuellen LSt-Abzugs steuerrechtlich allein in der Hand des Arbeitgebers liegt (Rz. 8), ergeben sich insoweit Beschränkungen aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber den individuellen LSt-Abzug entsprechend den vom Arbeitgeber abzurufenden elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen vornimmt (Rz. 9).[1] Nimmt der Arbeitgeber anstelle des vom Arbeitnehmer geforderten individuellen LSt-Abzugs die Pauschalierung vor, muss er die pauschale LSt auch im Innenverhältnis tragen.[2]

 

Rz. 18

Der Arbeitnehmer hat keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die LSt pauschaliert, da der Arbeitgeber mit der Pauschalierung Steuerschuldner wird. Ein mittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Pauschalierung besteht aber dann, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung für eine Mehrzahl der Arbeitnehmer durchführt. Dann kann er aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet sein, auch für andere Arbeitnehmer, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, die LSt zu pauschalieren. Eine Verpflichtung zur Pauschalierung trifft den Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen sich hieraus für ihn keine Nachteile ergeben, etwa weil der Arbeitnehmer ihm den Betrag der übernommenen LSt zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber hat jedoch gegenüber dem Arbeitnehmer keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht im Hinblick auf das Wahlrecht zwischen dem individuellen LSt-Abzug und der Pauschalierung.[3]

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