Rz. 46a

§ 40a Abs. 7 EStG ermöglicht dem Arbeitgeber die Pauschalierung der LSt für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt stpfl. Arbeitnehmer, die einer ausl. Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind. Die Vorschrift ist durch G. v. 22.11.2019[1] mit Wirkung ab dem Vz 2020 eingefügt worden (Rz. 6), um die LSt-Erhebung bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern zu vereinfachen. Die Vereinfachung der LSt-Erhebung ergibt sich daraus, dass für beschr. stpfl. Arbeitnehmer, denen regelmäßig keine ID-Nr. zugeteilt wurde, keine Bescheinigung für den LSt-Abzug (§ 39 Abs. 3 S. 1 EStG) des Betriebsstätten-FA beantragen werden muss, die für den individuellen LSt-Abzug erforderlich wäre.[2]

Bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG handelt es sich um ein Wahlrecht des Arbeitgebers, das dieser dadurch ausübt, dass er auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) verzichtet (Rz. 9). Die Pauschalierung ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift ("Tätigkeiten") und des Vereinfachungszwecks für sämtliche von demselben beschr. stpfl. Arbeitnehmer im Inland ausgeübten Tätigkeiten innerhalb eines Vz einheitlich vorzunehmen; ein Wechsel zwischen Pauschalierung und individueller LSt-Erhebung ist damit ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 46b

Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG kann vom Arbeitgeber für beschr. stpfl. Arbeitnehmer vorgenommen werden, die einer ausl. Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind. An einer Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ausl. Betriebsstätte des Arbeitgebers fehlt es in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG, sodass die Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG in diesen Fällen nicht eröffnet ist.

Bei dem Arbeitgeber muss es sich um einen inländischen Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handeln, der nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG zum LSt-Abzug vom inländischen Arbeitslohn verpflichtet ist. Die LSt-Pauschalierung richtet sich nach ihrem Vereinfachungszweck an Arbeitgeber, die im Inland ihr Stammhaus und im Ausland Niederlassungen in Form von Betriebsstätten unterhalten.[4] Die Steuerpflicht des inländischen Arbeitslohns, der auf die von den beschr. stpfl. Arbeitnehmern im Inland ausgeübten Tätigkeiten entfällt (Rz. 46c), folgt aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Nach den abkommensrechtlichen Regelungen steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu, da der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird.[5] § 40a Abs. 7 EStG erfasst nach seinem Wortlaut auch Arbeitgeber, deren Stammhaus im Ausland liegt, sofern die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte in einem Drittstaat zuzuordnen sind und der Arbeitgeber auch im Inland über eine Betriebsstätte verfügt und damit als inländische Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist. In diesen Fällen wird der Arbeitslohn aber nach den abkommensrechtlichen Regelungen aufgrund des im Ausland belegenen Stammhauses durch einen ausl. Arbeitgeber gezahlt, sodass Deutschland kein Besteuerungsrecht zusteht und die Pauschalierung mangels stpfl. Arbeitslohns nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 46c

Die Pauschalierung erfolgt für die LSt auf Bezüge der beschr. stpfl. Arbeitnehmer für kurzfristige (Rz. 46d), im Inland ausgeübte Tätigkeiten. Zur Inlandstätigkeit zählen neben dem Einsatz der Arbeitnehmer im Stammhaus bzw. in der inländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers auch Tätigkeiten bei Kunden und der Besuch beruflicher Veranstaltungen im Inland.[6]

Pauschalierungsfähig sind die Bezüge der beschr. stpfl. Arbeitnehmer für die im Inland ausgeübten Tätigkeiten. Der Begriff der Bezüge entspricht dem auf die inländischen Tätigkeiten entfallenden Teil des stpfl. Arbeitslohns. Für die Ermittlung dieser Bezüge ist der laufende Arbeitslohn der Arbeitnehmer zeitanteilig den inländischen Tätigkeiten zuzuordnen; abweichend hiervon ist bei Leistungen, die unmittelbar für die inländische Tätigkeit gewährt werden (insbesondere Zuschlägen), eine Zuordnung zu den pauschalierungsfähigen Bezügen in voller Höhe vorzunehmen.[7]

 

Rz. 46d

Die Pauschalierung ist auf kurzfristige Inlandstätigkeiten beschr. stpfl. Arbeitnehmer beschränkt. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nach § 40a Abs. 7 S. 2 EStG vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Aufgrund des identischen Wortlauts der Vorschriften unterliegt die Pauschalierung im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit denselben Voraussetzungen wie die Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 EStG (Rz. 21). Die zeitliche Beschränkung des § 40a Abs. 7 S. 2 EStG bezieht sich hierbei nur auf die Dauer der Tätigkeit im Inland; auf die Beschäftigungsdauer in der ausl. Betriebsstätte kommt es damit nicht an. Bei längerfristigen Inlandstätigkeiten beschr. stpfl. Arbeitnehmer, die sich über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken, muss der Arbeitgeber den individuellen LSt-Abzug vornehmen.[8]

Im Gegensatz zur Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Ab...

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