Rz. 3

Die Vorschrift ist durch das EStRG v. 5.8.1974[1] mit Wirkung ab 1.1.1975 eingefügt worden.

Spätere Änderungen betrafen im Wesentlichen die Kinderfreibeträge[2]. Es gab des Weiteren folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 11.10.1995[3] wurde die Vorschrift an die Neufassung des § 1 Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 1996 angepasst. Die Geltung des § 39c Abs. 3 wurde auf die Fälle des § 1 Abs. 2 beschränkt, während der neue Abs. 4 die Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 behandelt.
  • Durch Gesetz v. 18.12.1995[4] wurde in Abs. 3 und 4 ab Vz 1996 die Regelung eingeführt, dass die Bescheinigung auch die Zahl der Kinderfreibeträge zu nennen hat.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[5] ist Abs. 5 mit Wirkung ab 1.4.1999 mit der Regelung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angefügt worden.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[6] sind Abs. 3 und 4 der Vorschrift an die Einführung eines Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 angepasst worden.
  • Durch Gesetz v. 23.12.2002[7] wurde Abs. 5 als Folge der Streichung der dort in Bezug genommenen § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 ebenfalls ersatzlos gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 wurde Abs. 5 neu angefügt.
  • Durch Gesetz v. 13.12.2006[8] wurde die Bezeichnung "v. H." durch "Prozent" ersetzt.
  • Durch Gesetz v. 7.11.2011[9] wurde die Vorschrift zur Anpassung an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale neu gefasst und dabei auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ausgedehnt.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] Gesetz v. 26.6.1985, BStBl I 1985, 391; Gesetz v. 25.7.1988, BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1995, 438.
[4] BStBl I 1995, 786.
[5] BStBl I 1999, 302.
[6] BStBl I 2000, 13.
[7] BStBl I 2003, 3.
[8] BStBl I 2007, 28.
[9] BStBl I 2011, 1171.

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