1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar, die zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tages der Geburt verpflichtet sind. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist z. B. nicht erforderlich bei Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 40a EStG.

1.2 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 39c EStG ist keine Strafbestimmung, sondern ein Druckmittel, um den Arbeitnehmer zur Mitteilung der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt zu veranlassen. Nur mit diesen Daten ist der Arbeitgeber in der Lage, beim BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Nur bei Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Einbehalt der dem Gesetz entsprechenden LSt gesichert. Die Vorschrift soll daher auch sicherstellen, dass jedenfalls nicht zu wenig LSt einbehalten wird. Die Bestimmung ist deshalb nur bei laufendem LSt-Abzug anwendbar. Sie gilt nicht mehr bei Nachholung der LSt nach Ablauf des Kalenderjahrs[1] oder bei Veranlagung zur ESt.

1.3 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch das EStRG v. 5.8.1974[1] mit Wirkung ab 1.1.1975 eingefügt worden.

Spätere Änderungen betrafen im Wesentlichen die Kinderfreibeträge[2]. Es gab des Weiteren folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 11.10.1995[3] wurde die Vorschrift an die Neufassung des § 1 Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 1996 angepasst. Die Geltung des § 39c Abs. 3 wurde auf die Fälle des § 1 Abs. 2 beschränkt, während der neue Abs. 4 die Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 behandelt.
  • Durch Gesetz v. 18.12.1995[4] wurde in Abs. 3 und 4 ab Vz 1996 die Regelung eingeführt, dass die Bescheinigung auch die Zahl der Kinderfreibeträge zu nennen hat.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[5] ist Abs. 5 mit Wirkung ab 1.4.1999 mit der Regelung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angefügt worden.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[6] sind Abs. 3 und 4 der Vorschrift an die Einführung eines Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 angepasst worden.
  • Durch Gesetz v. 23.12.2002[7] wurde Abs. 5 als Folge der Streichung der dort in Bezug genommenen § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 ebenfalls ersatzlos gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 wurde Abs. 5 neu angefügt.
  • Durch Gesetz v. 13.12.2006[8] wurde die Bezeichnung "v. H." durch "Prozent" ersetzt.
  • Durch Gesetz v. 7.11.2011[9] wurde die Vorschrift zur Anpassung an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale neu gefasst und dabei auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ausgedehnt.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] Gesetz v. 26.6.1985, BStBl I 1985, 391; Gesetz v. 25.7.1988, BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1995, 438.
[4] BStBl I 1995, 786.
[5] BStBl I 1999, 302.
[6] BStBl I 2000, 13.
[7] BStBl I 2003, 3.
[8] BStBl I 2007, 28.
[9] BStBl I 2011, 1171.

2 Einbehaltung der LSt bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen, Abs. 1

2.1 Fehlen der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist durch den Arbeitnehmer veranlasst

 

Rz. 4

§ 39c EStG enthält in Abs. 1 die Regelung des Lohnsteuereinbehalts, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können. Die Vorschrift unterscheidet dabei, ob dies auf Verschulden das Arbeitnehmers beruht oder nicht.

 

Rz. 5

Das Verfahren des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Arbeitnehmers bekannt sind, da diese Merkmale der Identifikation des Arbeitnehmers in der elektronischen Datei des BZSt dienen. Ein zutreffender Steuerabzug aufgrund des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist daher nicht möglich, wenn dem Arbeitgeber diese Daten nicht bekannt sind.

 

Rz. 6

Der Arbeitnehmer ist nach § 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis die Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Damit ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem BZSt abzurufen. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Daten schuldhaft nicht mitgeteilt, ist die LSt nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Damit wird sichergestellt, dass jedenfalls nicht zu wenig LSt einbehalten wird. Verschulden ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für die Frage, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, ist R 39c Abs. 1 LStR 2011 weiterhin entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber kann danach, was für seine Haftung von Bedeutung ist, davon ausgehen, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht gegeben ist, wenn die erforderlichen Daten für das laufende Kj. bis zum 31.3. mitgeteilt worden sind oder der Arbeitnehmer die Daten innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis mitteilt.

Bei Überschreiten der genannten Zeiträume kann ein Verschulden des Arbeitnehmers unterstellt werden. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Nachweis ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen[1].

 

Rz. 7

Nimmt der Arbeitgeber trotz des schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers den LSt-Abzug nicht nach LSt-Klasse VI vor, haftet er nach § 42d Abs. 1 (vgl. jedoch Rz. 9).

 

Rz. 8

Teilt der Arbeitneh...

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