Rz. 4

§ 39c EStG enthält in Abs. 1 die Regelung des Lohnsteuereinbehalts, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können. Die Vorschrift unterscheidet dabei, ob dies auf Verschulden das Arbeitnehmers beruht oder nicht.

 

Rz. 5

Das Verfahren des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Arbeitnehmers bekannt sind, da diese Merkmale der Identifikation des Arbeitnehmers in der elektronischen Datei des BZSt dienen. Ein zutreffender Steuerabzug aufgrund des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist daher nicht möglich, wenn dem Arbeitgeber diese Daten nicht bekannt sind.

 

Rz. 6

Der Arbeitnehmer ist nach § 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis die Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Damit ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem BZSt abzurufen. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Daten schuldhaft nicht mitgeteilt, ist die LSt nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Damit wird sichergestellt, dass jedenfalls nicht zu wenig LSt einbehalten wird. Verschulden ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Für die Frage, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, ist R 39c Abs. 1 LStR 2011 weiterhin entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber kann danach, was für seine Haftung von Bedeutung ist, davon ausgehen, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht gegeben ist, wenn die erforderlichen Daten für das laufende Kj. bis zum 31.3. mitgeteilt worden sind oder der Arbeitnehmer die Daten innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis mitteilt.

Bei Überschreiten der genannten Zeiträume kann ein Verschulden des Arbeitnehmers unterstellt werden. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Nachweis ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen[1].

 

Rz. 7

Nimmt der Arbeitgeber trotz des schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers den LSt-Abzug nicht nach LSt-Klasse VI vor, haftet er nach § 42d Abs. 1 (vgl. jedoch Rz. 9).

 

Rz. 8

Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber später die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit und versetzt er ihn dadurch in die Lage, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, wirken diese erst für den jeweils nächsten Lohnsteuerermittlungszeitraum. Für die vergangenen Zeiträume, für die die LSt nach LSt-Klasse VI ermittelt worden ist, kommt es nicht zu einer Neuberechnung, da das Verfahren nach § 39c Abs. 1 S. 4, 5 EStG nur für die Fälle des Satzes 2, nicht für die des Satzes 1 gilt. Eine Erstattung der überzahlten LSt kann insoweit nur aufgrund einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erfolgen.

 

Rz. 9

Die Regelung, dass bei schuldhaftem Unterlassen der Mitteilung der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt der LSt-Abzug nach LSt-Klasse VI zu erfolgen ­habe, soll die rechtzeitige Mitteilung der für den elektronischen Abruf der Lohn­steuerabzugsmerkmale notwendigen Daten erzwingen. Aus diesem Charakter der Vorschrift als Druckmittel wird geschlossen[2], dass eine Arbeitgeberhaftung nur in Betracht komme, wenn die Vorschrift ihr Ziel als Druckmittel noch erreicht, d. h. die Mitteilung der Daten noch möglich ist. Daraus wird geschlossen, dass eine Haftung des Arbeitgebers entfalle, wenn eine Mitteilung der Daten ihren Sinn verloren hat, also nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da die Prämisse, die Vorschrift habe nur die Funktion eines Druckmittels, nicht richtig ist. Zwar wirkt die Vorschrift wie ein Druckmittel, sie hat jedoch ebenso die Funktion, einen zu niedrigen Lohnabzug zu verhindern. Da bei Nichtmitteilung der Daten nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer weitere Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, die nach einer günstigeren LSt-Klasse besteuert werden, kann nur ein LSt-Abzug nach LSt-Klasse VI mit Sicherheit einen zu niedrigen LSt-Abzug und damit einen Steuerausfall verhindern. Dieser Zweck der Vorschrift erfordert es, die Arbeitgeberhaftung auch nach dem Ende des Kalenderjahrs bestehen zu lassen[3].

 

Rz. 10

Der Abzug der LSt nach Steuerklasse VI hat auch dann zu erfolgen, wenn dem Arbeitgeber zwar Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Arbeitnehmers bekannt sind, das BZSt die Mitteilung der elektronischen Steuerabzugsmerkmale aber ablehnt. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an diesen Arbeitgeber nach § 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 1 EStG gesperrt hat oder wenn er nach § 39e Abs. 6 S. 6 Nr. 2 EStG die Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein gesperrt hat, für ihn also keine Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr zu bilden sind. Die Gleichstellung dieses Falls mit der schuldhaften Nichtmitteilung der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums ist gerechtfertigt, weil die Sperrung nur auf Antrag des Arbeitn...

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