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Die Vorschrift ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar, die zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tages der Geburt verpflichtet sind. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist z. B. nicht erforderlich bei Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 40a EStG.
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