Rz. 9

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird[1]. Maßgebend ist derjenige Zeitraum, für den tatsächlich der Lohn gezahlt worden ist, nicht ein üblicher oder regelmäßiger Lohnzahlungszeitraum. Ist daher das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Monats aufgenommen worden, kann für den ersten Lohnzahlungszeitraum (Monat der Aufnahme der Arbeit) die LSt nicht auf der Grundlage eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ermittelt werden, da tatsächlich der Lohn nicht für einen Monat gezahlt worden ist ("verkürzter Lohnzahlungszeitraum"). Die LSt ist auf der Grundlage eines wöchentlichen oder täglichen Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln[2]. Entsprechend liegt ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Monats endet, oder wenn der Arbeitnehmer im Lauf eines Kalendermonats unbeschränkt steuerpflichtig wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

 

Rz. 10

In den Lohnzahlungszeitraum sind, solange das Arbeitsverhältnis besteht, auch die Arbeitstage einzubeziehen, für die kein Arbeitslohn gezahlt wird[3].

 

Rz. 11

Kann ein Lohnzahlungszeitraum nicht festgestellt werden, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen (§ 39b Abs. 5 S. 4 EStG).

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