Rz. 4

Die Steuereinbehaltung geht nach folgendem Schema vor sich:

 

Rz. 5

Ab 2001 wird die LSt regelmäßig nicht mehr aufgrund von LSt-Tabellen berechnet; diese werden aufgrund der Streichung der entsprechenden Regelung des § 38c EStG nicht mehr aufgestellt. Stattdessen hat der Arbeitgeber, wie es bisher zumindest bei größeren Unternehmen ohnehin üblich war, die LSt nach dem in § 39b Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Verfahren selbst zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum gezahlte Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet, hieraus durch Abzug von Pausch- und Freibeträgen der zu versteuernde Jahresbetrag und durch Anwendung der der LSt-Klasse entsprechenden ESt-Tabelle die Jahres-LSt ermittelt. Aus der Jahres-LSt wird dann durch Rückrechnung die LSt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ermittelt. Das Verfahren erfordert also zuerst eine Hochrechnung von dem Lohn des Lohnzahlungszeitraums auf den Jahresarbeitslohn und dann von der Jahres-LSt eine Rückrechnung auf die LSt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge