Rz. 1

§ 39b EStG regelt im Wesentlichen, wie die LSt zu ermitteln ist. Die Vorschrift gilt nach Abs. 1 für unbeschränkt und für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer. § 39b EStG enthält in Abs. 2 mit Ergänzung in Abs. 4 für die Jahre 2010–2024 die Anweisung zur Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn, in Abs. 3 die entsprechende Anweisung für die Ermittlung der LSt bei sonstigen Bezügen und in Abs. 5 die Lohnsteuerberechnung bei Abschlagszahlungen. Aus diesen Anweisungen zur Errechnung der LSt werden Programmablaufpläne abgeleitet, die die Finanzverwaltung nach Abs. 6 aufzustellen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge