Rz. 18
Aus den in § 38a Abs. 4 EStG enthaltenen Verweisen ergeben sich folgende Stufen bei der Ermittlung der Höhe des LSt-Abzugs:
- Einordnung der Stpfl. in Steuerklassen nach § 38b
- Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen nach § 39a EStG
- Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39e EStG
- Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den LSt-Abzug nach § 39 Abs. 3 EStG und § 39e Abs. 7 und 8 EStG.
Rz. 19
Kinderfreibeträge werden bei der Ermittlung der LSt regelmäßig nicht berücksichtigt; die in § 31 EStG vorgesehene Verrechnung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen erfolgt erst im Veranlagungsverfahren.[1] Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG nur dann, wenn für ein Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht; dann ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG von Amts wegen eine Veranlagung zur ESt durchzuführen.
Rz. 20
Für die Ermittlung der LSt werden seit Vz 2001 keine LSt-Tabellen mehr aufgestellt; die Berechnung der LSt erfolgt nunmehr maschinell, entsprechende Programmablaufpläne werden vom BMF nach § 39b Abs. 6 EStG bekannt gemacht.[2]
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