Rz. 72

Rechtsfolge des LSt-Abzugs ist, dass der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG die LSt einbehalten, beim BetriebsstättenFA anmelden und an dieses FA abführen muss.[1] Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der LSt wird durch entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht berührt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch durch eine Nettolohnvereinbarung von der nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG geschuldeten LSt freistellen (§ 39b EStG Rz. 38). Der Arbeitgeber[2] kann auch von der Finanzbehörde nicht von der Verpflichtung zur Einbehaltung der LSt befreit werden.[3]

 

Rz. 73

Der Arbeitgeber muss die LSt von den Arbeitslohnzahlungen nach den LSt-Abzugsmerkmalen[4], also unter Berücksichtigung der gebildeten LSt-Klasse und ggf. beantragter Frei- oder Hinzurechnungsbeträge[5] einbehalten. Die Berechnung und Einbehaltung der LSt erfolgt nach den Maßstäben des § 39b Abs. 2, 3 EStG für den jeweils maßgebenden Lohnzahlungszeitraum (Tag, Monat, Jahr; § 39b EStG Rz. 9). Eine Ausnahme hiervon besteht nur beim "permanenten LSt-Jahresausgleich", bei dem die LSt nach der voraussichtlichen Jahres-LSt, also nach den Verhältnissen des gesamten Kalenderjahres, ermittelt wird (§ 39b EStG Rz. 32).

 

Rz. 73a

Die einbehaltene LSt ist nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beim Betriebsstätten-FA anzumelden. Zum gleichen Zeitpunkt ist die LSt nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an das Betriebsstätten-FA abzuführen.[6] Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird.[7]

 

Rz. 74

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum LSt-Abzug besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ESt zu zahlen hat. Entsteht insgesamt keine ESt, so kann der Arbeitnehmer die Einbehaltung der LSt nur durch Beantragung eines Freibetrags verhindern; im Übrigen ist er auf die Erstattung im Veranlagungsverfahren angewiesen.[8]

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