1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung geht auf das EStRG v. 5.8.1974[1] zurück und gilt ab 1.1.1975. In der Folgezeit sind die in Abs. 2 genannten Beträge zur Bestimmung des Anmeldungszeitraums wiederholt erhöht worden (Rz. 21). Die Vorschrift ist durch folgende Gesetze geändert worden:

  • Durch G. v. 18.8.1980[2] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 360 DM bzw. 2.400 DM auf 600 DM bzw. 6.000 DM erhöht.
  • Durch G. v. 25.2.1992[3] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 600 DM auf 1.200 DM erhöht.
  • Durch G. v. 20.12.1996[4] wurde in Abs. 2 die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 1.200 DM auf 1.600 DM erhöht.
  • Eine wesentliche Ergänzung brachte das G. v. 9.9.1998[5] mit der Einführung des Abs. 4. Danach brauchen Arbeitgeber, die Handelsschiffe betreiben, 40 % der einbehaltenen LSt nicht an das FA abzuführen.
  • Durch G. v. 22.12.1999[6] wurde in Abs. 1 S. 3 statt auf das Führen des Lohnkontos darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber LSt einzubehalten oder zu übernehmen hat.
  • Durch G. v. 19.12.2000[7] wurde in Abs. 2 der Betrag von 1.600 DM in 800 EUR, der Betrag von 6.000 DM in 3.000 EUR umgerechnet.
  • Durch G. v. 15.12.2003[8] wurde in Abs. 1 S. 2, 3 die Rechtsgrundlage für die elektronische LSt-Anmeldung für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, geschaffen.
  • Durch G. v. 13.12.2006[9] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt.
  • Durch G. v. 20.12.2008[10] wurde in Abs. 1 die Abgabe der LSt-Anmeldung durch Daten-Fernübertragung vorgeschrieben. In Abs. 2 wurde die Grenze für den vierteljährlichen LSt-Anmeldungszeitraum von 800 EUR bzw. 3.000 EUR auf 1.000 EUR bzw. 4.000 EUR erhöht.
  • Durch G. v. 25.7.2014[11] wurde in Abs. 2 die Grenze für den jährlichen LSt-Anmeldezeitraum von 1.000 EUR auf 1.080 EUR erhöht.
 

Rz. 2

Während die §§ 39b41 EStG das LSt-Abzugsverfahren regeln, konkretisiert § 41a EStG die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung und Abführung der nach den §§ 39b ff. EStG einbehaltenen Steuer. Die Vorschrift regelt damit den zweiten Teil der Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Verfahrens zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Die Regelung gilt entsprechend für die Anmeldung und Abführung des SolZ und der KiSt (§ 51a Abs. 1 EStG).

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1980, 581.
[3] BStBl I 1992, 146.
[4] BStBl I 1996, 1523.
[5] BStBl I 1998, 1158.
[6] BStBl I 2000, 13.
[7] BStBl I 2001, 3.
[8] BStBl I 2003, 710.
[9] BStBl I 2007, 28.
[10] BStBl I 2009, 124.
[11] BGBl I 2014, 1266.

2 Anmeldungs- und Abführungspflicht (Abs. 1)

2.1 Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (Rz. 21) eine LSt-Anmeldung einzureichen, in der die einzubehaltende und zu übernehmende LSt (nicht die tatsächlich einbehaltene LSt) anzumelden ist. Gleichzeitig ist die einbehaltene und übernommene LSt abzuführen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird.[1] Anmeldung und Abführung haben beim Betriebsstätten-FA zu erfolgen (§ 41 EStG Rz. 22). Die oberste Finanzbehörde des Landes kann nach § 41a Abs. 3 EStG bestimmen, dass die Anmeldung und Abführung der LSt bei einer anderen Kasse zu erfolgen haben.[2]

[2] Zum Zeitpunkt der Einbehaltung der LSt § 38 EStG Rz. 73a.

2.2 Elektronische LSt-Anmeldung

 

Rz. 4

Die LSt-Anmeldung ist in elektronischer Form abzugeben. Die LSt-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003[1] zu übermitteln (§ 87a AO).[2] Die Datenübertragung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 6 Abs. 1 StDÜV). Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 StDÜV aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[3] kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr verzichtet werden.[4]

 

Rz. 5

Auf Antrag kann die Finanzbehörde dem Arbeitgeber zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, die LSt-Anmeldung weiterhin in Papierform abzugeben. In diesem Fall ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von dem Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbillige Härten liegen z. B. vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der elektronischen LSt-Anmeldung zu schaffen.[5] Liegt eine unbillige Härte vor, steht die Entscheidung über die Gestattung der Abgabe der Anmeldung in Papierform im Ermessen der Verwaltung.[6]

[1] BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch Art. 6 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[2] BMF v. 29.8.2014, IV C 5-S 2533/14/10003, BStBl I 2014, 1239: Schreiben betr. Bekanntmachung des Musters für die LSt- Anmeldung 2015.
[3] BGBl I 2011, 2131.

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