Rz. 22

Das Lohnkonto ist am Ort der Betriebsstätte zu führen. Mit dem in § 41 Abs. 2 EStG definierten Begriff "Betriebsstätte" wird die örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA festgelegt. Der Begriff hat nicht nur für § 41 EStG Bedeutung, sondern gilt allgemein im lohnsteuerlichen Bereich, z. B. für

  • § 38 Abs. 4 EStG: Anzeige des Arbeitgebers an das Betriebsstätten-FA, wenn der ausstehende Arbeitslohn zur Deckung der LSt nicht ausreicht;
  • Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen, wenn der Arbeitslohn nach DBA steuerfrei ist,
  • § 39b Abs. 5 EStG: Entscheidung des Betriebsstätten-FA über lohnsteuerlich ungesicherte Abschlagszahlungen;
  • § 39b Abs. 6 a. F. EStG: Freistellung des inländischen Arbeitgebers bei Arbeitslöhnen, die nach DBA von der LSt freizustellen sind;
  • § 40 Abs. 1, 2 EStG: Pauschalierung der LSt;
  • § 41a Abs. 1 EStG: Anmeldung und Abführung der LSt beim Betriebsstätten-FA;
  • § 41b Abs. 1 S. 6 EStG: Einreichung der LSt-Bescheinigung durch Arbeitgeber beim Betriebsstätten-FA in bestimmten Fällen;
  • § 41c Abs. 2, 4 EStG: Erstattung der LSt bei Änderung des LSt-Abzugs;
  • § 42d Abs. 3, Abs. 6 S. 9 EStG: Haftungsbescheid des Betriebsstätten-FA gegen den Arbeitgeber; Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA des Arbeitnehmer-Verleihers bei Haftung des Arbeitnehmer-Entleihers;
  • § 42e EStG: Anrufungsauskunft;
  • § 42f EStG: LSt-Außenprüfung beim Arbeitgeber;
  • § 42g EStG: LSt-Nachschau.
 

Rz. 23

Der in § 41 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der Betriebsstätte ist nicht zu verwechseln mit dem der Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, der andere Voraussetzungen hat. Gleiches gilt für den Begriff der Betriebsstätte nach den DBA.

 

Rz. 24

Eine Betriebsstätte befindet sich nach § 41 Abs. 2 S. 1 EStG dort, wo der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, wo die für den LSt-Abzug maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den LSt-Abzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden. Darauf, wo die Berechnung der LSt vorgenommen wird oder wo die für den LSt-Abzug maßgebende Unterlagen aufbewahrt werden, kommt es nach R 41.3 S. 2 LStR 2015 nicht an; das Büro des Steuerberaters etc. ist daher i. d. R. keine lohnsteuerliche Betriebsstätte.

 

Rz. 25

Der Begriff "Betriebsstätte" bezieht sich auf den Arbeitgeber als solchen; es muss sich aber nicht um einen Betrieb im allgemeinen Sinn handeln. Auch der Arbeitgeber einer Hausgehilfin hat i. d. S. eine Betriebsstätte in seiner Wohnung.[1]

 

Rz. 26

Bei Organschaften, bei denen der Organträger die Löhne der Arbeitnehmer der Organgesellschaften zahlt, ist der Betrieb des Organträgers Betriebsstätte i. S. d. § 41 EStG. Vorausgesetzt wird, dass die zuvor genannten Voraussetzungen bei dem Organträger erfüllt sind.[2]

 

Rz. 27

Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, etwa bei an verschiedenen Orten gelegenen Unternehmensteilen (Filialen, Außenstellen), kann der Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten unterhalten, wenn an diesen Orten jeweils die Voraussetzungen der Lohn- und LSt-Ermittlung erfüllt sind. Es obliegt allein dem organisationsbezogenen Ermessen des Arbeitgebers zu entscheiden, wo er diese Voraussetzungen schaffen will. Er ist daher nicht dazu verpflichtet, die Lohn- bzw. LSt-Ermittlung für die Arbeitnehmer des Gesamtunternehmens oder eines Unternehmensteils einheitlich an derselben Stelle (Zentrale) oder am jeweiligen Beschäftigungsort (Außenstelle) vorzunehmen. Er kann z. B. die leitenden Angestellten in der Zentrale und andere, etwa in den Filialen beschäftigte Arbeitnehmer, in einer Außenstelle führen. Unzulässig ist es jedoch, ein Lohnkonto zu zerstückeln, d. h. für einen Arbeitnehmer an verschiedenen Orten Teil-Lohnkonten zu führen. Zwar sind insoweit getrennte Aufzeichnungen möglich; durch deutliche Hinweise und Vermerke muss aber sichergestellt werden, dass die Informationen in einem einzigen Lohnkonto zusammenlaufen. Sofern die ergänzenden Aufzeichnungen nicht am Ort des Lohnkontos aufbewahrt werden, müssen sie bei einer LSt-Außenprüfung herbeigeschafft werden.

 

Rz. 28

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer zentralen Lohnkontenführung mit der Folge der lohnsteuerlichen Zuständigkeit eines einzigen Betriebsstätten-FA. Dies gilt auch dann, wenn die Lohnkontenführung die Gebiete mehrerer Bundesländer berührt; die damit einhergehende Verlagerung von LSt-Aufkommen in ein Bundesland ist ein Problem, das nicht der Arbeitgeber durch die Wahl seiner Betriebsstätten zu lösen hat, sondern der Länderfinanzausgleich durch die lohnsteuerliche Zerlegung.

 

Rz. 29

§ 41 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG fingieren Betriebsstätten. S. 2 Halbs. 1 gilt für inländische Arbeitgeber, die den Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs oder überhaupt nicht im Inland ermitteln. Für Zwecke des LSt-Abzugs wird als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers nach § 10 AO und damit die Zuständigkeit des dortigen FA angenommen. Der Tatbestand erfüllt Auffangfunktion für alle Fälle, die – bei bestehender LSt-Abzugsverpfli...

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