Rz. 11

Nach § 37b Abs. 2 EStG sind die Grundsätze des Abs. 1 auch für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen des Stpfl. an eigene Arbeitnehmer anzuwenden (zum Arbeitnehmerbegriff § 19 EStG Rz. 19a ff.). Die Pauschalierungsvorschrift ist anwendbar, soweit die Zuwendung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu steuerbarem Arbeitslohn führt, nicht in Geld besteht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[1] Es gelten somit die Ausführungen zur Bemessungsgrundlage (Rz. 8) und zu den Höchstgrenzen (Rz. 9). Fraglich ist die Geltung der einheitlichen Ausübung des Wahlrechts zur Pauschalierung. Soweit Pauschalierungen für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer vorgenommen werden, gilt das Wahlrecht für alle Arbeitnehmer, d. h. ebenso wie in Abs. 1. Auch bei abweichenden Wirtschaftsjahr bezieht sich die Pauschalierung auf das Kj. (Rz. 10a).[2]

 

Rz. 12

Die Unterscheidung zwischen betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken (Abs. 1) spielt bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer keine Rolle, da jede durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung Arbeitslohn ist. Das gilt auch für Geschenke, da § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nicht für Geschenke an eigene Arbeitnehmer gilt. Bei Pauschalierung der Sachzuwendungen ist die Pauschsteuer als Betriebsausgabe abziehbar.

Eine Pauschalierung ist aber entsprechend dem Vorbild bei bestimmten Steuerbefreiungen (z. B. § 3 Nr. 33 EStG) oder Pauschalierungsvorschriften (z. B. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG) nur möglich, wenn die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn ist zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile ebenfalls ausgeschlossen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die zusätzliche Leistung Arbeitslohn darstellt und dieser stpfl. ist (zum Begriff des Arbeitslohns § 19 EStG Rz. 73ff.). Ggf. ist eine Aufteilung in Lohn und Nichtlohn vorzunehmen (§ 19 EStG Rz. 82).

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