Rz. 10a

Der Stpfl. hat das Wahlrecht (kann), die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen oder hierauf zu verzichten. In diesen Fällen müssen die Zuwendungsempfänger die Zuwendung als Betriebseinnahme oder Drittlohn erfassen. Entscheidet sich der Stpfl. für die Pauschalierung, muss er für alle betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenke, die innerhalb eines Wirtschaftsjahrs von ihm erbracht werden, einheitlich pauschalieren. Eine Ausnahme besteht bei Luxusgeschenken (Rz. 9). Das Pauschalierungsgebot besteht für alle Personen des § 37b Abs. 1 EStG. Werden auch Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer getätigt (§ 37b Abs. 2 EStG; Rz. 11), besteht für diesen Personenkreis ebenfalls ein Pauschalierungsgebot, nicht aber zwischen den beiden Personenkreisen des Abs. 1 und 2.[1]

In die Pauschalierung sind auch die Sachzuwendungen einzubeziehen, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden unter das Abzugsverbot für Betriebsausgaben fallen, z. B. in den Fällen des § 160 AO. Bei mehreren Zuwendungen, die unter das Abzugsverbot nach § 160 AO fallen, ist die Summe dieser Aufwendungen den Höchstbeträgen gegenüberzustellen.[2]

Die Pauschalierungsmöglichkeiten des § 37b Abs. 1 und 2 EStG werden durch Abgabe einer entsprechenden LSt-Anmeldung gem. § 37b Abs. 4 S. 1 EStG im laufenden Wirtschaftsjahr oder spätestens bis zu der für die Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung geltenden Frist (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG, 28.2. des Folgejahrs) ausgeübt. Zulässig ist die Ausübung auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen LSt-Anmeldung. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung kann daher im Rahmen einer Außenprüfung ausgeübt werden.[3]

Die Pauschalierung kann widerrufen werden. Hierzu ist eine geänderte Pauschsteuer/LSt-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstätten-FA abzugeben. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[4]

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