Rz. 9

Hohe Sachzuwendungen ("Luxusgeschenke") sollen von der Pauschalierung ausgeschlossen und mit dem individuellen Steuersatz des Zuwendungsempfängers besteuert werden. Nach § 37b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG ist die Pauschalierung daher ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 EUR übersteigen. Bis zur Höhe von 10.000 EUR sind die Zuwendungen pauschalierbar, für den übersteigenden Betrag ist eine Versteuerung nach dem individuellen Steuersatz des Zuwendungsempfängers vorzunehmen. Werden somit z. B. drei Zuwendungen von je 4.000 EUR vorgenommen, können sie bis zum Betrag von 10.000 EUR pauschaliert besteuert werden, der übersteigende Betrag von 2.000 EUR unterliegt dem individuellen Steuersatz des Empfängers.

Nach § 37b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG ist die Pauschalierung insgesamt ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR ("Luxusgeschenke") übersteigen. Bei einer Zuwendung von z. B. 12.000 EUR in einem Betrag entfällt somit die Pauschalierung. Wird die Höchstgrenze bei einer Zuwendung überschritten, z. B. bei 12.000 EUR, kann für mehrere Zuwendungen unter 10.000 EUR, z. B. 3 Zuwendungen zu je 3.000 EUR, die Pauschalierung gewählt werden. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers mindern den Wert der Zuwendung. Die Beträge von 10.000 EUR sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Der Betrag nach § 37b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG ist ein Höchstbetrag, der Betrag nach Nr. 2 ist eine Höchstgrenze.[1] Besteht eine Zuwendung aus mehreren Teilen, z. B. bei einer Incentivereise aus Fahrtkosten, Beherbergungs- und Bewirtungskosten, ist nach der Verkehrsanschauung von einer einheitlichen Zuwendung auszugehen.[2]

Nach der Gesetzesbegründung sind zur Überprüfung dieser Grenze die Aufzeichnungen des Stpfl. nach § 4 Abs. 7 S. 1 EStG heranzuziehen.[3] In § 37b EStG hat dies indes keinen Niederschlag gefunden, sodass der Stpfl. den Nachweis der Höhe der Aufwendungen auch auf andere Weise führen kann.

[1] BMF v. 19.5.2015, IV C 6, S 2297-b/14/10001, Rz. 21, BStBl I 2015, 468.
[2] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 67.
[3] BT-Drs. 16/2712.

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