1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

In einer Vielzahl von Fällen tätigen Unternehmen aus Gründen der Imagepflege, zur Gewinnung von Kunden, Pflege von Geschäftsbeziehungen, Bindung des Kundenkreises, als Belohnung und aus anderen Gründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Personen, die mit ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen, wie z. B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer. Die Zuwendungen führen regelmäßig bei den Empfängern zu stpfl. Einnahmen, z. B. bei der Gewährung von Incentivereisen, bei Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei Sachzuwendungen. Die Verwaltung hatte die steuerrechtliche Behandlung bisher in mehreren BMF-Schreiben geregelt.[1] Gleichwohl waren insbes. die Empfänger dieser Leistungen über die steuerliche Behandlung oft im Unklaren und war der Wert der Zuwendungen häufig schwer zu ermitteln. Darüber hinaus gab es für die BMF-Schreiben keine gesetzliche Ermächtigung[2] und eine Verständigung zwischen FA und Zuwendenden bewirkte keine Bindungswirkung für die Besteuerung des Zuwendungsempfängers, sodass ab Vz 2007 zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und einer einheitlichen steuerlichen Beurteilung aller Sachzuwendungen[3] mit § 37b EStG[4] eine Pauschalierungsmöglichkeit der ESt bei Sachzuwendungen geschaffen wurde . Demgegenüber ist bei Barzuwendungen eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Pauschalierung nicht erforderlich.

[1] Incentivereisen: BMF v. 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl I 1996, 1192; Sponsoring: BMF v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl I 1998, 212; Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten: BMF v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl I 2005, 845 und ergänzend Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006: BMF v. 11.7.2006, IV B 2 – S 2144 – 53/06, BStBl I 2006, 447.
[3] BT-Drs. 16/2712, 55.
[4] Ähnlich wie § 37a EStG.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] in das EStG eingefügt worden und gilt erstmals für Zuwendungen die nach dem 31.12.2006 zugeflossen sind (§ 52 Abs. 1 EStG 2007).[2]

Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz v. 7.3.2009[3] wurde § 37b Abs. 2 S. 2 EStG an die Aufhebung des § 19a EStG angepasst.

Durch das UntStReisekÄndG v. 20.2.2013[4] wurde der Ausschluss der Pauschalierung in § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ab Vz 2014 auf die Fälle des neu eingefügten § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG erstreckt.

[1] BGBl I 2006, 2878.
[3] BGBl I 2009, 451.
[4] BGBl I 2013, 285.

1.3 Überblick über die Regelung

 

Rz. 2

§ 37b Abs. 1 EStG regelt die Pauschalierungsmöglichkeit bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an alle Personen bis auf Arbeitnehmer des Stpfl. § 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für Arbeitnehmer des Stpfl., schließt aber die Pauschalierung für bestimmte Fälle aus. § 37b Abs. 3 EStG regelt die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer auf die Zuwendung. Der Zuwendende muss die Steuer übernehmen und den Zuwendungsempfänger hierüber unterrichten. § 37b Abs. 4 EStG regelt die Anmeldung und Abführung der als LSt geltenden Pauschalsteuer und die Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA sowie die Zuständigkeit bei mehreren Betriebsstätten.

1.4 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt für alle unbeschränkt und beschr. Stpfl. Sie kann unabhängig von der Rechtsform von allen Stpfl., natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in Anspruch genommen werden. Für Zuwendungsempfänger, die der KSt-Pflicht unterliegen, erklärt § 31 Abs. 1 S. 3 KStG den § 37b EStG für entsprechend anwendbar. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für den hoheitlichen Bereich oder für die Betriebe gewerblicher Art die Pauschalierung getrennt in Anspruch nehmen. Macht der Zuwendende von der Pauschalierung des § 37b EStG Gebrauch, wird er Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Das gilt auch für ausl. Zuwendende und nicht stpfl. juristische Personen des öffentlichen Rechts.[1] Zuwendungsempfänger können alle Personen sein, denen im Hinblick auf betriebliche Interessen die Sachzuwendungen gewährt werden; das können Geschäftsfreunde, Kunden, fremde und eigene Arbeitnehmer sein. Voraussetzung ist aber immer (Rz. 4), dass es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt. Zuwendungen an Privatpersonen, die selbst nicht stpfl. sind, fallen nicht unter § 37b EStG.[2]

[1] BMF v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 1, BStBl I 2015, 468; a. A. Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 26.

2 Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen

2.1 Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen

 

Rz. 4

§ 37b Abs. 1 S. 1 EStG ermöglicht es einem Stpfl., die ESt auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i. S...

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