Rz. 2

Es muss sich um Vorteile handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Vorteile erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn finanziert wurden.[2] Die Gehaltsumwandlung ist durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG).[3] Die Vorteile dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Vorteile darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung vor der Änderung der Rspr. nicht begünstigt war (R 3.33 Abs. 5 S. 2 LStR 2015).[4]

 

Rz. 3

Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt. Unschädlich ist daher ein Vorteil, der unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht wird (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015).

[1] BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401; Haupt/Hausner, DStR 2020, 569; a. A. BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222, Nichtanwendungserlass; Briese, DStR 2021, 83.
[2] A. A. BMF v. 22.5.2013, IV C 5 – S 2338/11/10001-02 , BStBl I 2013, 728; BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222; BMF v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009:004, Rz. 34, BStBl I 2020, 972.
[3] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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