Rz. 19

Zur Überprüfung, ob der Freibetrag (Rz. 13) überschritten wird, wie auch zur Bewertung des ggf. stpfl. Lohnzuflusses (Rz. 14) ist als Wert der Vermögensbeteiligung des Arbeitnehmers der gemeine Wert anzusetzen. Maßgebend ist § 9 BewG, wo der Begriff des gemeinen Werts legaldefiniert ist. Dabei kommt es auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung an. Die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Angebots oder des obligatorischen Rechtsgeschäfts sind unmaßgeblich.[1]

 

Rz. 20

In zeitlicher Hinsicht maßgebend ist, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt sich danach, wann der Arbeitnehmer über die Vermögensbeteiligung wirtschaftlich verfügen kann.

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