Rz. 13

Der Vorteil ist bis zur Höhe von 360 EUR bzw. ab Vz 2021 bis zur Höhe 1.440 EUR im Kj. steuerfrei. Der Höchstbetrag ist auf das Dienstverhältnis bezogen und kann daher im laufenden Kj. sowohl bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen als auch bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach in Anspruch genommen werden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung für den einzelnen Arbeitgeber.

 

Rz. 14

Wird der Höchstbetrag überschritten, so ist der darüber hinausgehende Vorteil im Zuflusszeitpunkt als stpfl. Arbeitslohn zu versteuern, soweit nicht die Besteuerung durch § 19a EStG hinausgeschoben wird. § 19a EStG ist nachrangig zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG).[1]

[1] Hefner/Ostermann, DStR 2021, 689.

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